Es gilt nach § 446 S. 1 BGB zu vermuten, dass der Mangel an dem Abgasrückführungskühler eines PKW, der schließlich zwei Monate nach Übergabe des PKW zu einem Fahrzeugbrand führte, bereits bei Gefahrenübergang vorlag.
Am 27.10.2021 kaufte der Kläger von der Beklagten einen PKW zum Kaufpreis in Höhe von 10.490,00 €. Der Kläger zahlte den Kaufpreis an die Beklagte und erhielt im Gegenzug den PKW.
Der Kläger machte einige Zeit nach der Übergabe des PKW gegenüber der Beklagten Gewährleistungsrechte geltend. Die Beklagte äußerte hierzu, dass kein Gewährleistungsfall vorliege.
Der Klägervertreter erklärte dann mit Schreiben vom 21.03.2022 namens des Klägers den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, bis spätestens 05.04.2022 den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger behauptet, am 24.12.2021 sei der PKW nach einer etwa 45 minütigen Fahrdauer wegen eines schon bei Übergabe des PKWs vorhandenen technischen Mangels in Brand geraten. Der für den Brand ursächliche Mangel habe schon bei Übergabe des PKW vorgelegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.Am 27.10.2021 kaufte der Kläger von der Beklagten einen PKW zum Kaufpreis in Höhe von 10.490,00 €. Der Kläger zahlte den Kaufpreis an die Beklagte und erhielt im Gegenzug den PKW.
Der Kläger machte einige Zeit nach der Übergabe des PKW gegenüber der Beklagten Gewährleistungsrechte geltend. Die Beklagte äußerte hierzu, dass kein Gewährleistungsfall vorliege.
Der Klägervertreter erklärte dann mit Schreiben vom 21.03.2022 namens des Klägers den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, bis spätestens 05.04.2022 den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger behauptet, am 24.12.2021 sei der PKW nach einer etwa 45 minütigen Fahrdauer wegen eines schon bei Übergabe des PKWs vorhandenen technischen Mangels in Brand geraten. Der für den Brand ursächliche Mangel habe schon bei Übergabe des PKW vorgelegen.
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LG München II, 26.08.2024 - Az: 2 O 1792/22
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