Die Schadensminderungspflicht ist ein zentraler Grundsatz im deutschen Schadensersatzrecht und ergibt sich aus § 254 BGB. Sie verpflichtet den Geschädigten, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen eingetretenen Schaden zu minimieren oder zu vermeiden.
Diese Grundsätze gelten für Reisende
Ein
Reisender kann grundsätzlich Ersatz für erlittene Einbußen verlangen. Verletzt er jedoch seine Pflicht zur Schadenminderung, kann sein Anspruch auf Schadenersatz oder
Minderung des Reisepreises entsprechend gekürzt werden.
Reisende sind verpflichtet, bei einem aufgetretenen
Reisemangel alles Zumutbare zu unternehmen, um den aus diesem Mangel entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder diesen nach Möglichkeit abzuwenden, da der Schädiger kein Recht hat, vom Geschädigten die Geringhaltung des Schadens zu verlangen.
Nur wenn eine gleichwertige Leistung nicht erreicht werden kann, können auch die Kosten für eine höherwertige Leistung verlangt werden.
Hat der Reisende gegen diese Schadensminderungspflicht verstoßen, so kann sein Ersatzanspruch entsprechend gekürzt werden.
Inhalt und Umfang der Schadensminderungspflicht
Die Schadensminderungspflicht bedeutet nicht, dass der Reisende selbst für die Beseitigung des Mangels sorgen muss. Er ist jedoch verpflichtet, angemessene Schritte zu unternehmen, um den Schaden zu begrenzen.
Maßnahmen zur Schadenminderung umfassen insbesondere:
- Mängelanzeige beim Reiseveranstalter oder Reiseleiter: Der Mangel muss unverzüglich gemeldet werden, damit der Veranstalter die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen (§ 651o BGB).
- Kooperationspflicht: Der Reisende muss zumutbare Lösungsvorschläge des Veranstalters annehmen, wenn diese den Mangel beseitigen oder abmildern können.
- Beweissicherung: Der Reisende sollte Beweise wie Fotos, Videos oder schriftliche Dokumentationen sammeln, um spätere Ansprüche zu untermauern.
Die ergriffenen Maßnahmen müssen dabei verhältnismäßig sein. Unzumutbare oder übermäßige Anforderungen können dem Reisenden nicht auferlegt werden.
Beispiele aus der PraxisÜberbuchtes Hotel
Wenn ein Hotel
überbucht ist, darf sich der Reisende nicht ohne Rücksprache mit dem Veranstalter in ein Hotel einer höheren Kategorie einbuchen und die Mehrkosten in Rechnung stellen. Vielmehr muss er zunächst Kontakt mit dem Veranstalter aufnehmen und eine Lösung abwarten. Nur wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe schafft oder nicht erreichbar ist, darf der Reisende eigenständig eine Ersatzunterkunft wählen. Diese muss jedoch in einem angemessenen Rahmen liegen. Ist ein Zimmer der gleichen Kategorie verfügbar, so muss dieses akzeptiert werden.
Lärm- oder Geruchsbelästigung
Bei störenden Geräuschen oder Gerüchen sollte der Reisende dem Hotelmanagement Gelegenheit zur Abhilfe geben, beispielsweise durch einen Zimmerwechsel. Tut er dies nicht, riskiert er eine Kürzung seines Anspruchs auf Reisepreisminderung oder Schadenersatz.
Transportprobleme
Bei Ausfall eines gebuchten Transfers sollte der Reisende den Veranstalter kontaktieren. Falls keine Alternative angeboten wird, kann der Reisende auf eigene Kosten ein Taxi oder einen Mietwagen nutzen. Auch hier müssen die Kosten im Rahmen des Zumutbaren bleiben.
Reisemängelanzeige
Reisemängel sind von dem Reisenden selbst gegenüber dem Reiseunternehmen anzuzeigen. Bei unstreitigen Reisemängeln sollte der Reisende daher keinen Anwalt einschalten - denn diese Kosten muss der Reiseveranstalter unter Umständen nicht übernehmen (AG München, 10.04.2014 - Az:
261 C 2135/14).
Was passiert bei Missachtung der Schadensminderungspflicht?
Verletzt der Reisende seine Schadensminderungspflicht, kann dies erhebliche Folgen für seine Ansprüche haben:
- Kürzung des Schadenersatzes: Der Veranstalter kann die Erstattung verweigern oder kürzen, wenn der Reisende durch eigenes Verhalten vermeidbare Kosten verursacht hat.
- Verlust des Anspruchs auf Abhilfe: Der Veranstalter ist nicht mehr verpflichtet, den Mangel zu beheben, wenn der Reisende keine Anzeige gemacht hat.
Wie sollten sich Reisende verhalten?
Um ihre Ansprüche zu wahren und Schäden zu minimieren, sollten Reisende folgende Schritte beachten:
- Der Veranstalter oder die Reiseleitung muss zeitnah informiert werden.
- Vorschläge zur Mangelbeseitigung sollten angenommen werden, sofern sie zumutbar sind.
- Fotos, Zeugenaussagen und schriftliche Bestätigungen sollten gesammelt werden.
- Falls keine Abhilfe durch den Veranstalter erfolgt, müssen Maßnahmen verhältnismäßig und angemessen sein.
Schadensminderungspflicht bei der Reiserücktrittskostenversicherung
Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind Reisende, die eine
Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen haben, verpflichtet, eine Reisestornierung im Schadensfall unverzüglich vorzunehmen. Andernfalls kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, was dazu führt, dass die Versicherung nicht mehr einstandspflichtig ist (LG Hamburg, 16.10.2015 - Az:
306 O 351/14; AG München, 20.03.2007 - Az:
281 C 1075/07).