Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind Reisende, die eine
Reiserücktrittskosten-Versicherung abgeschlossen haben, verpflichtet, eine
Reisestornierung im Schadensfall unverzüglich vorzunehmen. Andernfalls kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, was dazu führt, dass die Versicherung nicht mehr einstandspflichtig ist.
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