Beinhaltet eine Kreditkarte eine
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, trägt deren Inhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Versicherungsvertrag zwischen dem kreditkartenausgebenden Unternehmen und dem in Anspruch genommenen Versicherer (auch noch) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls besteht.
Ist unstreitig, dass der in Anspruch genommene Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls der für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung zuständige Versicherer war, kommt eine sekundäre Darlegungslast des beklagten Versicherers in Betracht, dass und seit wann - ggfs. auf Grund welcher Umstände - der Versicherungsvertrag mit dem Kreditkartenunternehmen beendet (worden) ist.