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Wenn die Unterbringung nicht im gebuchten Hotel erfolgt, liegt ein Reisemangel vor

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Liegt ein Ersatzunterkunft im Gegensatz zum gebuchten Hotel 20 Gehminuten von Restaurants und Einkaufsmöglichkeiten entfernt, rechtfertigt das eine Minderung des Reisepreises um 5 %.

Kann ein Kleiderschrank nur eingeschränkt genutzt werden, weil Regalböden fehlen und somit die Lagerung von Kleidungsstücken unmöglich ist, so berechtigt das zur Minderung des Reisepreises um 5 %. Wurde nur Übernachtung mit Frühstück gebucht, erhöht sich der Basissatz nach der „Frankfurter Tabelle“ auf 8,33 %.

Hat das gebuchte Hotelzimmer eine Größe von 40 - 50 m², das Zimmer in der Ersatzunterkunft aber nur 20 - 25 m², so kann der Reisende den Reisepreis um 10 % mindern.

Es stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar, wenn anders als im gebuchten Hotel in der Ersatzunterkunft nur bar, nicht aber mit Kreditkarten bezahlt werden kann.


AG Bad Homburg, 20.05.2003 - Az: 2 C 652/03 (19)

ECLI:DE:AGBADHO:2003:0520.2C652.03.19.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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