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Wenn die Unterbringung nicht im gebuchten Hotel erfolgt, liegt ein Reisemangel vor

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Liegt ein Ersatzunterkunft im Gegensatz zum gebuchten Hotel 20 Gehminuten von Restaurants und Einkaufsmöglichkeiten entfernt, rechtfertigt das eine Minderung des Reisepreises um 5 %.

Kann ein Kleiderschrank nur eingeschränkt genutzt werden, weil Regalböden fehlen und somit die Lagerung von Kleidungsstücken unmöglich ist, so berechtigt das zur Minderung des Reisepreises um 5 %. Wurde nur Übernachtung mit Frühstück gebucht, erhöht sich der Basissatz nach der „Frankfurter Tabelle“ auf 8,33 %.

Hat das gebuchte Hotelzimmer eine Größe von 40 - 50 m², das Zimmer in der Ersatzunterkunft aber nur 20 - 25 m², so kann der Reisende den Reisepreis um 10 % mindern.

Es stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar, wenn anders als im gebuchten Hotel in der Ersatzunterkunft nur bar, nicht aber mit Kreditkarten bezahlt werden kann.


AG Bad Homburg, 20.05.2003 - Az: 2 C 652/03 (19)

ECLI:DE:AGBADHO:2003:0520.2C652.03.19.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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