Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditkartenunternehmens, wonach die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Saldoanerkenntnisvertrags fingiert wird, verstößt nicht gegen § 308 Nr. 5 BGB, wenn dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und das Unternehmen sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
AG Schleswig, 16.11.2017 - Az: 2 C 16/17
ECLI:DE:AGSCHLE:2017:1116.2C16.17.00
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