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Kreditkarte wegen Alter verweigert: Anspruch auf AGG-Entschädigung

Geld & Recht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wenn ein Kreditinstitut einen Antrag auf Abschluss eines Kreditkartenvertrages aufgrund des Lebensalters des Antragstellers ablehnt, stellt dies eine unzulässige Ungleichbehandlung gemäß § 1 AGG dar, sofern kein sachlicher Grund gemäß § 20 Abs. 1 AGG vorliegt. Ein sachlicher Grund kann nur dann angenommen werden, wenn die Ungleichbehandlung zur Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich und verhältnismäßig ist. Der pauschale Ausschluss einer Altersgruppe ist nicht gerechtfertigt, wenn eine Bonitätsprüfung als milderes Mittel zur Verfügung steht, um wirtschaftliche Risiken zu minimieren.

Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 und S. 3 AGG hat der Benachteiligte in einem solchen Fall Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens und auf eine angemessene Entschädigung in Geld für den immateriellen Schaden. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Grad der Benachteiligung, vorliegend wurde diese mit EUR 3.000,00 beziffert.


LG Kassel, 23.09.2024 - Az: 4 S 139/23

ECLI:DE:LGKASSE:2024:0923.4S139.23.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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