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Reiseversicherung inklusive „Mietwagen-Deckungen“ im Gruppenversicherungsvertrag eines Kreditkartenunternehmens

Reiserecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Voraussetzungen einer in den Bedingungen definierten Reise - „Eine mit Ihrer …. Card gezahlte Reise...innerhalb ihres Heimatlandes die einen Flug oder zumindest eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb Ihres Heimes einschließt“ - sind erfüllt und der Versicherer wegen einer Beschädigung des Mietwagen eintrittspflichtig, wenn der Kreditkarteninhaber die Hin- und Rückfahrt von/zu seinem Wohnort in eine andere Stadt seines Heimatlandes mit der Bahn zurückgelegt und das Bahnticket mit der Kreditkarte gezahlt, vor Reiseantritt eine Übernachtung im Zielort gebucht und mit der Kreditkarte gezahlt und dort ein Mietauto genommen hat.

Aus dem Wortlaut und dem Zweck der Einschränkung „... die ... eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb ihres Heimes einschließt“, eine tatsächliche Reise im Inland von einfachen Fahrten innerhalb des Heimatlandes abzugrenzen, ergibt sich nicht, dass die gebuchte Übernachtung innerhalb der Mietzeit liegen und auch tatsächlich wahrgenommen werden muss, die Reise also nicht abgebrochen werden darf.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger ist als Inhaber einer - zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles gültigen - ... Card nach §§ 44 Abs. 1 VVG, 328 BGB in Verbindung mit den vereinbarten „Allgemeine Bedingungen für die Gruppenversicherungen“ berechtigt, die unter III. („Mietwagen-Leistungen“) Nr. 1.2 dieser Bedingungen zugesagten Versicherungsleistungen zu verlangen.

Die unter 1.1 der Bedingungen genannten Voraussetzungen für das Bestehen von Versicherungsschutz sind erfüllt. Der Kläger hat „auf (seiner) Reise“ auf Tagesbasis von einer zugelassenen Mietwagenfirma (.. Autovermietung KG) angemieteten Personenkraftwagen mit seiner ... Card bezahlt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten lag eine Reise im Sinne der in den vereinbarten Versicherungsbedingungen aufgeführten „Allgemeine Definitionen“ für eine „Reise“ vor. Danach bedeutet „Reise“: „Eine mit Ihrer ... Card gezahlte Reise...innerhalb ihres Heimatlandes die einen Flug oder zumindest eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb Ihres Heimes einschließt.“

Der Kläger hat unstreitig sowohl die Hinfahrt von seinem Heimatort (...) mit der Bahn zu seinem Reiseziel ...) als auch die Rückreise von dort mit seiner ... Card bezahlt. Ebenfalls unstreitig hatte der Kläger auch zuvor (vor Reiseantritt) eine Übernachtung außerhalb seines Heims gebucht. Dass er - nach Reiseantritt und Erreichen seines Reiseziels - die gebuchte Übernachtung letztlich nicht mehr wahrnahm, weil er auf Grund unvorhergesehener geschäftlicher Probleme an seinen Arbeitsplatz in ... zurückkehren und deshalb seine Reise vorzeitig abbrechen musste, ändert nichts an der Einordnung als „Reise“ im Sinne der Bedingungen.

Dass die Inanspruchnahme der zuvor gebuchten Übernachtung innerhalb der Mietzeit des Pkw liegen, sich mit dieser zumindest überschneiden, oder auch nur in irgendeinem „Zusammenhang mit der Anmietung des Mietfahrzeugs“ erfolgen muss, ist den Bedingungen nicht zu entnehmen.

Auch dem von der Beklagten in der Berufungsbegründung angesprochenen Sinn und Zweck der Einschränkung „... die ... eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb ihres Heims einschließt“, nämlich eine tatsächliche Reise im Inland von einfachen Fahrten innerhalb des Heimatlandes abzugrenzen, wird durch dieses vorstehend dargelegte Verständnis des Begriffs „Reise“ im Sinne der Bedingungen Genüge getan.

Ob bei einem anderen - engeren - Verständnis einer bedingungsgemäßen Reise die Definition einer Reise in den „Allgemeine Definitionen für Reise-Versicherungen“ als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB anzusehen und daher unwirksam wäre, bedarf vorliegend daher keiner Entscheidung.


KG, 15.05.2018 - Az: 6 U 130/17

ECLI:DE:KG:2018:0515.6U130.17.00

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