Der Vermieter eines Fahrzeugs trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Beweislast dafür, dass das Fahrzeug vor der Übernahme durch den Mieter unbeschädigt war
Regelungen im Mietvertrag über das Fahrzeug und seinem Zustand kann keine Beweis(last)relevanz zukommen. Insbesondere kann eine solche Regelung nicht zu einer Beweislastumkehr führen, weil ansonsten ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB vorliegen würde. Es gibt keine Beweiserleichterungen für den Vermieter.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter
Beschädigungen eines bei ihr gemieteten Fahrzeugs in der Besitzzeit des Beklagten geltend.
Am 24.06.2023 mietete der Beklagte bei der Klägerin ein Fahrzeug an. Die Beklagte holte das Fahrzeug an der Vermietungsstation in A ab. Der Zeuge B. fertigte einen Mietvertrag, in dem er folgende Vorschäden aufnahm:
„Das Fahrzeug weist folgende Schäden auf:
Verkleidung Laderaum hinten
Fahrerseite Riss
Das Fahrzeug weist folgende leichte Schäden auf:
Verkleidung Laderaum mitte Beifahrerseite Riss“.
Der Beklagte stellte das Fahrzeug am Abend des 24.06.2023 wieder an der Vermietungsstation ab und warf den Schlüssel in den sogenannten Nachttresor. Am 28.06.2023 erhielt der Beklagte dann eine Email der Klägerin, in der er auf „Zustandsabweichungen hingewiesen wird, die in den Unterlagen der Klägerin bisher noch nicht dokumentiert seien“. Er wurde aufgefordert, „bei der Klärung des Sachverhalts zu helfen“. Der Beklagte begab sich daraufhin zur Vermietungsstation. Der Inhalt der dort geführten Gespräche ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Fahrzeug - bis auf die im Mietvertrag dokumentierten Mängel - schadenfrei übernommen. Bei der Rückgabe seien von der Zeugin M. Mängel dokumentiert worden, die in der Besitzzeit des Beklagten entstanden seien und deren Beseitigung Kosten in Höhe der Klageforderung verursachen würden. Die behaupteten Schäden hat die Klägerin unter anderem im Schriftsatz vom 03.09.2024 durch Fotoaufnahmen dargelegt.
Der Beklagte bestreitet ausdrücklich, dass die im vorliegenden Verfahren von der Klägerseite geltend gemachten Beschädigungen in seiner Besitzzeit entstanden sind. Er habe zusammen mit dem Zeugen I. das Fahrzeug vor Fahrantritt in Ausgenschein übernommen und dabei seien mehrere Kratzer und Dellen aufgefallen. Man sei davon ausgegangen, dass diese Beschädigungen der Klägerseite bekannt gewesen seien.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten. Der Klägerin ist der Beweis nicht gelungen, dass das streitgegenständliche vom Beklagten angemietete Fahrzeug vor der Übergabe an den Beklagten keine Schäden aufwies, insbesondere nicht diejenigen Schäden, deren Beseitigungskosten im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht werden.
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