Behinderten Personen darf der Zugang zu Restaurants,
Hotels, Bars, Diskotheken, Schwimmbädern und Saunen grundsätzlich nicht (mehr) versagt werden. Gemäß
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte).
Dies gilt auch für einen Pensionsbetrieb, da es nicht auf die Größenordnung des Betriebes oder der zur Verfügung gestellten Zimmer ankommt.
Für die Verweigerung der Vermietung eines Zimmers an eine sehbehinderte Person mit einer Fußverletzung wegen einer Stolpergefahr auf einer Treppe gibt es keinen sachlichen Grund. Es ist gerade Ziel des
AGG, die auf der Behinderung beruhenden Erschwernisse einer Teilhabe am Zivilrechtsverkehr zu beseitigen. Dazu gehört auch ein Schutz behinderter Menschen vor Bevormundung. Die Welt ist außerdem voll mit Treppen. Wäre dies ein Grund, eine blinde Person von der Benutzung auszuschließen, so könnten sich diese im allgemeinen Zivilverkehr gar nicht selbständig bewegen.