Es liegt kein
Mangel an der Mietsache vor, wenn täglich ein bis zwei Heimchen in einem Zimmer auftreten.
Es besteht auch kein Anspruch des Mieters auf Beseitigung des
Heimchenbefalls zu, wenn es sich offenbar nicht um eine schwerwiegende Beeinträchtigung handelt.
Das Heimchen ist eine Langfühlerschrecke aus der Familie der Echten Grillen. Sie erreichen eine Körperlänge von 16 bis 20 Millimeter. Sie bevorzugen Lebensräume mit hoher Luftfeuchtigkeit und sind lichtscheu und nachtaktiv.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Anspruch auf Beseitigung des Heimchenbefalls gemäß
§ 535 BGB steht der Klägerin nicht gegen die Beklagte zu. Dies ergibt sich aus folgendem:
Derzeit liegt offenbar keine schwerwiegende Beeinträchtigung durch Heimchen in der von der Klägerin bewohnten Wohnung vor, sodass von einem konkreten Mangel nicht gesprochen werden kann. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2018 selbst auf Nachfrage erklärt, pro Tag etwa ein bis zwei lebende Heimchen in einem Zimmer zu entdecken. Die dem Gericht in einem Marmeladenglas präsentierten Tiere waren sämtlich tot. Der Schädlingsbekämpfer hat es bei einem derart geringen Heimchenbefall abgelehnt, diese weiterhin mit chemischen Mitteln zu behandeln. Ein totes Tier pro Tag sei hinnehmbar.
Unabhängig davon, hat sich nicht klären lassen, wo dieser Mangel herrührt und in wessen Verantwortungsbereich dieser fällt. Es ist nur klar, dass die Beklagte hieran kein Verschulden und wahrscheinlich auch keine Verantwortlichkeit trifft. Das Verhalten der Klägerin ist in sich widersprüchlich.
Der Zeuge (Schädlingsbekämpfer) hat den Fall als schwierig beschrieben, weil die Ursache des Heimchenbefalls in einem Zimmer nicht zu ermitteln war, dieses Zimmer kein feuchtwarmes Klima hatte (in dem Heimchen sich wohlfühlen und vermehren) und das einzige Zimmer mit feuchterem Klima (Bad) nicht angesehen werden konnte oder durfte.
Es ist auch nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beigetragen hat. Sie hat nicht nur nicht ihrem Sohn den Aufenthalt im Bad zum Zeitpunkt des Auftretens des Schädlingsbekämpfers untersagt, sondern auch den Schrank mit dem vermuteten „Heimchennest“ dahinter nicht abgerückt bzw. abrücken lassen, so dass der Zeuge nur eingeschränkte Möglichkeiten hatte, die Ursache des Befalls zu ermitteln.
Weiterhin können auch nicht zwingend die Nutzer der Wohnung im dritten Stock als Verursacher des Heimchenbefalls ausgemacht werden, weil sie Heimchen offenbar als Tierfutter verwendet haben. Selbst wenn das eine oder andere Tier geflüchtet ist, ist damit nicht der Heimchenbefall in der Wohnung der Klägerin erklärbar, zumal in der Wohnung im zweiten Stock kein Befall ist und bei der Klägerin nach eigenem Bekunden noch eine Zwischendecke in der Wohnung eingebaut wurde.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Heimchenbefall derzeit so gering ist dass noch nicht von einem Mangel (Beeinträchtigung des Wohngebrauchs) gesprochen werden kann und der Verursacher völlig unklar ist, hatte die Klage keinen Erfolg.