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Erheblicher Mäusebefall berechtigt zu 20% Mietminderung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Angesichts eines erheblichen Mäusebefalls, der neun Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen innerhalb von nur wenig mehr als vier Monaten erforderlich machte, ist eine Minderungsquote i.H.v. 20 % der Bruttomiete angemessen. In der Rechtsprechung sind bei Mäusebefall in einer Stadtwohnung Minderungsquoten zwischen 100 % (AG Brandenburg, 06.08.2001 - Az: 32 C 520/00), 20 % (AG Berlin-Wedding, 21.05.2001 - Az: 19 C 577/00) und 10 % (AG Bonn, 08.02.1985 - Az: 6 C 277/84) zugesprochen worden.

Das Gericht hielt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass unter der Wirkung der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen die Mäuseplage im Laufe der Zeit abgenommen haben dürfte, bei der langen Dauer der Mäuseplage aber von einer erheblichen Belästigung zu Beginn der Maßnahme auszugehen ist, eine durchgehende Minderungsquote i.H.v. 20 % für angemessen.


AG Frankfurt/Main, 12.05.2021 - Az: 33 C 390/21 (93)

ECLI:DE:AGFFM:2021:0512.33C390.21.93.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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