Angesichts eines erheblichen Mäusebefalls, der neun Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen innerhalb von nur wenig mehr als vier Monaten erforderlich machte, ist eine
Minderungsquote i.H.v. 20 % der Bruttomiete angemessen. In der Rechtsprechung sind bei Mäusebefall in einer Stadtwohnung Minderungsquoten zwischen 100 % (AG Brandenburg, 06.08.2001 - Az:
32 C 520/00), 20 % (AG Berlin-Wedding, 21.05.2001 - Az:
19 C 577/00) und 10 % (AG Bonn, 08.02.1985 - Az:
6 C 277/84) zugesprochen worden.
Das Gericht hielt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass unter der Wirkung der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen die Mäuseplage im Laufe der Zeit abgenommen haben dürfte, bei der langen Dauer der Mäuseplage aber von einer erheblichen Belästigung zu Beginn der Maßnahme auszugehen ist, eine durchgehende Minderungsquote i.H.v. 20 % für angemessen.