Schädlinge wie Bettwanzen stellen einen
Mangel der Mietsache dar, den grundsätzlich der Vermieter zu beseitigen hat. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 16.6.2021, durch eidesstattliche Versicherung ihres Lebensgefährten … vom 16.6.2021 sowie durch Vorlage des Schriftverkehrs zwischen den Parteien ist glaubhaft gemacht, dass die Wohnung der Antragstellerin massiv von Bettwanzen befallen ist. Zwei Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom 16.4.2021 und 21.4.2021 blieben ohne Erfolg. Mutmaßlich hat die Antragstellerin den Bettwanzenbefall bei Aufenthalten in der Wohnung eines betagten Mieters im zweiten Obergeschoss, um den sie sich gekümmert hat, in ihre Wohnung eingeschleppt.
Die Antragsgegnerin hat die Bettwanzenbekämpfung durch Wärmebehandlung in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 19.5.2021 hat sie die Durchführung der Arbeiten davon abhängig gemacht, dass sich die Antragstellerin für 3-4 Tage in Eigeninitiative und auf eigene Kosten ein Ausweichquartier sucht. Die Antragstellerin wird in diesem Schreiben ferner aufgefordert, einige nicht mehr benötigte Haushaltsgegenstände und Möbelstücke fachgerecht zu entsorgen oder mit der Firma … auf eigene Rechnung eine Vereinbarung über die Desinfektion zusätzlicher Möbel und Gegenstände in einer externen Hitzekammer zu treffen. Weiterhin fordert die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Unterzeichnung eines Aufklärungsschreibens der Firma …. Dem Gericht liegen insofern ein Aufklärungsschreiben Bearbeitungsstand 5.3.2020 sowie ein weiteres Aufklärungsschreiben vom 29.4.2021 vor. Das erstgenannte Schreiben hat die Antragstellerin offensichtlich schon per Unterschrift am 8.2.2021 bestätigt, dies ergibt sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.5.2021. Das weitere Aufklärungsschreiben vom 29.4.2021 fordert einen Starkstromzugang und die Prüfung, ob sich Teppichboden als Trittschalldämmung unter dem eigentlichen Bodenbelag befindet. Weiterhin ist aufgeführt, dass diverse Kosten nicht in dem Angebot enthalten sind. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Aufklärungsschreiben der Firma … vom 29.4.2021.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Bettwanzen. Schädlinge wie Bettwanzen stellen einen Mangel der Mietsache dar, den grundsätzlich der Vermieter zu beseitigen hat. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht hat. Einen pflegebedürftigen Mitbewohner in seiner Wohnung zu besuchen und anschließend in die eigene Wohnung zurückzukehren gehört zum normalen Mietgebrauch und kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden.
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