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Mietpreisüberhöhung: Bußgeld und Abführung des Mehrerlöses!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Unangemessen hoch sind gemäß § 5 Abs. 2 WiStrG Mietpreise, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen.

Vei der Berechnung der Angemessenheit der Mietpreise sind nicht ausschließlich die jeweiligen Mietspiegel heranzuziehen. Bei diesen handelt es sich um antizipierte Sachverständigengutachten. Das in ihnen enthaltene Zahlenmaterial kann zwar grundsätzlich als Richtwert herangezogen werden, darüber hinaus sind jedoch bei der Berechnung der Vergleichsmiete nach dem Amtsermittlungsgrundsatz alle maßgebenden Umstände des Einzelfalls festzustellen und zu würdigen.

Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Ausnutzens“ der Marktsituation und deren Ursächlichkeit für die Vereinbarkeit des Entgelts ist die Frage der Höhe der Miete im Vergleich zu anderen, gleichartigen Objekten von Bedeutung. Beim „Ausnutzen“ muss zwischen der Mangellage und der Vereinbarung der überhöhten Miete ein Kausalzusammenhang bestehen. In diesem Zusammenhang kann als Indiz auch herangezogen werden, ob und inwieweit der objektive Nutzungswert der Räume von dem für diese gezahlten Mietzins abweicht. An einem Ausnutzen fehlt es erst dann, wenn der Mieter unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt bereit ist, eine gegenüber vergleichbaren Objekten – möglicherweise deutlich – höhere Miete für eine bestimmte Wohnung zu zahlen.

Bei der Bemessung der Bußgeldhöhe ist vom Bußgeldrahmen des § 5 Abs. 3 WiStrG auszugehen, der die Verhängung eines Bußgeldes bis zu fünfzigtausend Euro zulässt. Ist der Betroffene wegen leichtfertigen Handelns verurteilt worden, reduzierte sich jedoch nach § 17 Abs. 2 OWiG das Höchstmaß der Geldbuße auf fünfundzwanzigtausend Euro.

Es ist sodann unter zusätzlicher Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der sonstigen Grundsätze des § 17 Abs. 3 OWiG eine tat- und schuldangemesse Geldbuße festzusetzen.

Ferner ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 WiStrG die Abführung des in dem Mietverhältnis erzielten Mehrerlöses anzuordnen.


AG Frankfurt/Main, 17.02.2021 - Az: 941 OWi 916 Js 8645/20

ECLI:DE:AGFFM:2021:0217.941OWI916JS8645.2.00

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