Eine Mietwohnung weist - wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist - in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Schallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht.
Nach allgemeiner Auffassung sind in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Sie begründen für die betroffenen Mitmieter nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache. Denn derartige Störungen sind bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden. Dies gilt sowohl für gelegentliche Störungen infolge eines Streits zwischen den Bewohnern, als auch für gelegentliche Störungen durch Türenknallen oder Trampeln, für den mit üblichen Hausarbeiten verbundenen Lärm, für gelegentliche Handwerksarbeiten sowie für Kinderlärm, solange dieser den in einem Mehrfamilienhaus üblichen Umfang nicht überschreitet. Ein Mangel der Mietsache wird erst begründet, wenn die Störungen nach den Umständen des Einzelfalls ein gewisses Maß überschreiten, wobei Maßstab der durchschnittliche, verständige Mieter ist.
Nach allgemeiner Auffassung sind in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Sie begründen für die betroffenen Mitmieter nicht ohne Weiteres einen Mangel der Mietsache. Denn derartige Störungen sind bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden. Dies gilt sowohl für gelegentliche Störungen infolge eines Streits zwischen den Bewohnern, als auch für gelegentliche Störungen durch Türenknallen oder Trampeln, für den mit üblichen Hausarbeiten verbundenen Lärm, für gelegentliche Handwerksarbeiten sowie für Kinderlärm, solange dieser den in einem Mehrfamilienhaus üblichen Umfang nicht überschreitet. Ein Mangel der Mietsache wird erst begründet, wenn die Störungen nach den Umständen des Einzelfalls ein gewisses Maß überschreiten, wobei Maßstab der durchschnittliche, verständige Mieter ist.
AG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - Az: 33 C 644/21 (26)
ECLI:DE:AGFFM:2023:0119.33C644.21.26.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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