Bei annullierten Flügen muss die Airline Unterstützungsleistungen anbieten, die den konkreten Bedürfnissen der Fluggäste - insbesondere bei eingeschränkter Mobilität oder hohem Alter - entsprechen. Unterlässt sie dies, sind als Schadensersatz auch höhere Hotelkosten erstattungsfähig, wenn diese unter Berücksichtigung der Umstände notwendig, angemessen und zumutbar waren.
Bei Annullierung eines Fluges trifft das Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) die Pflicht, den betroffenen Fluggästen Unterstützungsleistungen anzubieten. Dazu gehören Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, eine Hotelunterbringung sowie die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft. Diese Leistungen sind unentgeltlich anzubieten. Kommt das Luftfahrtunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, entsteht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB in Verbindung mit den genannten Vorschriften der Fluggastrechte-Verordnung. Da es sich bei der Pflicht zum Angebot von Unterstützungsleistungen um ein absolutes, nicht nachholbares Fixgeschäft handelt, tritt mit deren Nichterfüllung sogleich Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB ein (vgl. BGH, 20.08.2012 - Az: X ZR 128/11).
Die von der Airline anzubietenden Unterstützungsleistungen müssen angemessen sein. Dieser Maßstab richtet sich nicht nach der gebuchten Beförderungsklasse. Allein der Umstand, dass Fluggäste die First Class gebucht haben, führt nicht automatisch dazu, dass höhere Aufwendungen ersatzfähig wären als bei Passagieren niedrigerer Buchungsklassen. Entscheidend sind vielmehr die dem jeweiligen Fall eigenen Umstände. Gemäß Art. 9 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung hat das Luftfahrtunternehmen bei der Auswahl der Unterstützungsleistungen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität zu achten. Darüber hinaus ergibt sich aus Erwägungsgrund Nr. 13 der Verordnung, dass die anzubietende Betreuung angemessen sein muss. Das bedeutet, dass das Luftfahrtunternehmen das Hotel sorgfältig auszusuchen und sich zu vergewissern hat, dass es imstande ist, vernünftigen Erwartungen an Qualität und Sicherheit zu entsprechen (vgl. EuGH, 03.09.2020 - Az: C-530/19).
Bei Annullierung eines Fluges trifft das Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) die Pflicht, den betroffenen Fluggästen Unterstützungsleistungen anzubieten. Dazu gehören Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, eine Hotelunterbringung sowie die Beförderung zwischen Flughafen und Unterkunft. Diese Leistungen sind unentgeltlich anzubieten. Kommt das Luftfahrtunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, entsteht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB in Verbindung mit den genannten Vorschriften der Fluggastrechte-Verordnung. Da es sich bei der Pflicht zum Angebot von Unterstützungsleistungen um ein absolutes, nicht nachholbares Fixgeschäft handelt, tritt mit deren Nichterfüllung sogleich Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB ein (vgl. BGH, 20.08.2012 - Az: X ZR 128/11).
Die von der Airline anzubietenden Unterstützungsleistungen müssen angemessen sein. Dieser Maßstab richtet sich nicht nach der gebuchten Beförderungsklasse. Allein der Umstand, dass Fluggäste die First Class gebucht haben, führt nicht automatisch dazu, dass höhere Aufwendungen ersatzfähig wären als bei Passagieren niedrigerer Buchungsklassen. Entscheidend sind vielmehr die dem jeweiligen Fall eigenen Umstände. Gemäß Art. 9 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung hat das Luftfahrtunternehmen bei der Auswahl der Unterstützungsleistungen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität zu achten. Darüber hinaus ergibt sich aus Erwägungsgrund Nr. 13 der Verordnung, dass die anzubietende Betreuung angemessen sein muss. Das bedeutet, dass das Luftfahrtunternehmen das Hotel sorgfältig auszusuchen und sich zu vergewissern hat, dass es imstande ist, vernünftigen Erwartungen an Qualität und Sicherheit zu entsprechen (vgl. EuGH, 03.09.2020 - Az: C-530/19).
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