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Sorgerechtsverfahren: Zwang zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Auflage an einen Elternteil, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen, kann im Fall der Kindeswohlgefährdung auf § 1666 BGB gestützt werden.
Auflagen und Gebote nach § 1666 BGB können grundsätzlich nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG iVm. § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn sie hinreichend bestimmt sind und die Vollstreckung im Einzelfall geeignet und verhältnismäßig erscheint.
Lehnt ein Elternteil ein Anti-Gewalt-Training ausdrücklich ab oder fehlt ihm für eine Teilnahme die erforderliche Einsichtsfähigkeit und Änderungsbereitschaft, ist eine weitere Durchsetzung der Auflage mit Zwangsmitteln unzulässig.
Typischerweise haben Gebote nach § 1666 BGB nicht primär den Zweck, vollstreckt zu werden, sondern sie zielen auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie einen stärkeren Eingriff in das Sorge- und Umgangsrecht, etwa eine Sorgerechtsentziehung, erübrigen können.
KG, 20.08.2024 - Az: 17 WF 87/24
ECLI:DE:KG:2024:0820.17WF87.24.00
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