Die Auflage an einen Elternteil, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen, kann im Fall der
Kindeswohlgefährdung auf
§ 1666 BGB gestützt werden.
Auflagen und Gebote nach § 1666 BGB können grundsätzlich nach
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG iVm. § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn sie hinreichend bestimmt sind und die Vollstreckung im Einzelfall geeignet und verhältnismäßig erscheint.
Lehnt ein Elternteil ein Anti-Gewalt-Training ausdrücklich ab oder fehlt ihm für eine Teilnahme die erforderliche Einsichtsfähigkeit und Änderungsbereitschaft, ist eine weitere Durchsetzung der Auflage mit Zwangsmitteln unzulässig.
Typischerweise haben Gebote nach § 1666 BGB nicht primär den Zweck, vollstreckt zu werden, sondern sie zielen auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie einen stärkeren Eingriff in das Sorge- und Umgangsrecht, etwa eine Sorgerechtsentziehung, erübrigen können.