Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 392.703 Anfragen

Aufhebung einer Inobhutnahme im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Familiengerichte verfügen über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst und haben den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Verfahren nach §§ 16661666a BGB unverzüglich zu prüfen (§ 157 Abs 3 FamFG). Vor der Inobhutnahme muss deshalb grundsätzlich versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen. Sofern das Familiengericht bereits in diesem Sinne seine Eingriffskompetenz wahrgenommen hat, dürfte sich ein vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachter Rechtsstreit erledigt haben.

Mit der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO und Begründung nach § 80 Abs 3 S 1 VwGO kann sich ein ggf. vorher bestehender Anwendungsfall einer sog. faktischen Vollziehung erledigen, wobei im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO dann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und, wenn die Inobhutnahme (weiter) vollzogen wird, auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs 5 S 3 VwGO, in Betracht kommt.


VG Schleswig, 28.05.2025 - Az: 15 B 44/25

ECLI:DE:VGSH:2025:0528.15B44.25.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom Ratgeber WDR - polis

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.703 Beratungsanfragen

Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos

Verifizierter Mandant

Sehr genaue und detaillierte Einschätzung.
Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.

Verifizierter Mandant