Familiengerichte verfügen über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst und haben den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB unverzüglich zu prüfen (§ 157 Abs 3 FamFG). Vor der Inobhutnahme muss deshalb grundsätzlich versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen. Sofern das Familiengericht bereits in diesem Sinne seine Eingriffskompetenz wahrgenommen hat, dürfte sich ein vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachter Rechtsstreit erledigt haben.
Mit der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO und Begründung nach § 80 Abs 3 S 1 VwGO kann sich ein ggf. vorher bestehender Anwendungsfall einer sog. faktischen Vollziehung erledigen, wobei im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO dann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und, wenn die Inobhutnahme (weiter) vollzogen wird, auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs 5 S 3 VwGO, in Betracht kommt.
Mit der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO und Begründung nach § 80 Abs 3 S 1 VwGO kann sich ein ggf. vorher bestehender Anwendungsfall einer sog. faktischen Vollziehung erledigen, wobei im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO dann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und, wenn die Inobhutnahme (weiter) vollzogen wird, auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs 5 S 3 VwGO, in Betracht kommt.
VG Schleswig, 28.05.2025 - Az: 15 B 44/25
ECLI:DE:VGSH:2025:0528.15B44.25.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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