Nach
§ 1617 Abs. 1 BGB steht die Bestimmung des Geburtsnamens den
sorgeberechtigten Eltern zu. Dieses Bestimmungsrecht umfasst auch den Fall, dass der Name eines Elternteils nicht nachgewiesen ist, während der andere Elternteil über eine gesicherte Namensführung verfügt. Der gewählte Name ist in diesem Fall mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ in das Geburtenregister einzutragen.
Eine solche Namensbestimmung ist wirksam, wenn die Eltern das deutsche Recht gewählt haben. Nach der gefestigten Rechtsprechung bezieht sich die Bestimmung des Geburtsnamens stets auf den rechtmäßig zu führenden Namen des Elternteils, auch wenn dieser nicht urkundlich belegt ist. Ein fehlender Nachweis steht der Wirksamkeit der Bestimmung nicht entgegen. Das Geburtenregister hat den tatsächlich geführten Namen mit dem entsprechenden Zusatz zu führen, ohne dass daraus eine Beweiswirkung über die tatsächliche Namensführung hinaus entsteht (vgl. BGH, 03.02.2021 - Az:
XII ZB 391/19).
Die Namensbestimmung nach § 1617 BGB ist Teil des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Das Gesetz sieht keine Kindeswohlprüfung vor, da von einer missbräuchlichen Namenswahl regelmäßig nicht auszugehen ist. Eine staatliche Korrektur oder Einschränkung des elterlichen Bestimmungsrechts kommt daher nur in Betracht, wenn eine konkrete
Kindeswohlgefährdung vorliegt, die gegebenenfalls durch eine Sorgerechtsentziehung nach
§ 1666 BGB zu behandeln wäre.
Das Wahlrecht der Eltern darf auch nicht durch eine teleologische Reduktion eingeschränkt werden. Zwar kann der Umstand, dass der Name eines Elternteils gesichert ist, im Rahmen elterlicher Überlegung eine Rolle spielen; rechtlich bindend ist dieser Gesichtspunkt jedoch nicht. Entscheidend bleibt die autonome Entscheidung der Eltern, welcher Familienname dem Kind erteilt werden soll.
Die Anweisung zur Berichtigung des Geburtenregisters, den gewählten Namen mit dem Hinweis „Namensführung nicht nachgewiesen“ einzutragen, entspricht daher der geltenden Rechtslage. Eine Einschränkung des elterlichen Namensbestimmungsrechts ist weder durch das Personenstandsrecht noch durch das Kindeswohl geboten.