In der anstehenden Sitzung des Bundesrates am 17.05.2024 beraten die Länder, ob sie das Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag billigen oder den Vermittlungsausschuss anrufen.
Das Gesetz hat zum Ziel, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung Dritter zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu stärken.
Erklärung gegenüber dem Standesamt
Jede Person, deren Geschlechtsidentität vom im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht abweicht, kann nun durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Eintragung im Register ändern oder löschen lassen. Der Erklärung ist eine Eigenversicherung beizufügen, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die verlangte Streichung des Geschlechtseintrags der Geschlechtsidentität am besten entspricht und der Person die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist. Personen mit nichtbinärer Geschlechtsidentität soll auf gleiche Weise die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen möglich sein. Vorausgesetzt wird zudem eine Anmeldung der Erklärung drei Monate im Voraus. Eine erneute Änderungserklärung kann erst nach Ablauf eines Jahres abgegeben werden. Die Änderung des Geschlechtseintrages bei Minderjährigen setzt - gestaffelt nach dem Alter - die Beteiligung der Sorgeberechtigten voraus.
Offenbarungsverbot
Im Rechtsverkehr soll grundsätzlich die im Personenstandsregister eingetragene Geschlechtsangabe maßgeblich sein. Das Gesetz enthält zudem ein bußgeldbewährtes Offenbarungsverbot als Schutz gegen ein Zwangs-Outing. Frühere Geschlechtereinträge dürfen daher ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht offenbart werden.
Veröffentlicht: 14.05.2024
Quelle: BundesratKOMPAKT