Nach dem Tod des Stiefvaters kann ein Kind nicht mehr dessen Familiennamen erhalten, da dies nicht ohne die Zustimmung des Stiefvaters erfolgen kann. Die erforderliche höchstpersönliche Erklärung kann indes von einem Verstorbenen nicht mehr abgegeben werden und zudem nicht von einer anderen Person ersetzt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der betroffene Jugendliche ist das eheliche Kind der Beteiligten zu 1) und 2). Die Ehe seiner Eltern wurde im Mai 1994
geschieden. Die Antragstellerin ist Inhaberin der alleinigen
elterlichen Sorge. Der Jugendliche trägt den Familiennamen (früheren Ehenamen) des Antragsgegners. Ein Kontakt zwischen Vater und Sohn besteht seit etwa 1996 nicht mehr. Die Antragstellerin hat am 19. Juni 2000 wieder geheiratet und führt seither den Namen ihres - am 1. Oktober 2000 verstorbenen - Ehemannes als Ehenamen.
Die Antragstellerin betreibt die Einbenennung des Jugendlichen gemäß
§ 1618 BGB und beantragt, die hierzu erforderliche Erklärung ihres verstorbenen Ehemannes, die dieser nur wegen seines frühen Todes nicht mehr habe abgeben können, und die - nach ihrer Darlegung verweigerte - Zustimmung des Antragsgegners gerichtlich zu ersetzen.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein hat mit der angefochtenen Entscheidung die Ersetzung der zur Einbenennung erforderlichen Erklärungen verweigert. Einer Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners bedürfe es nicht, weil die Voraussetzungen einer Einbenennung auch dann nicht gegeben seien. Es fehle an der erforderlichen Erklärung des Stiefvaters; diese könne nach dessen Tod nicht mehr erfolgen. Sie habe höchstpersönlichen Charakter und könne daher auch nicht durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Für eine analoge Anwendung von § 1618 Satz 4 BGB bestehe kein Anlass. Der Gesetzgeber habe die Ersetzung der Erklärung des Stiefvaters nicht vorgesehen.
Mit ihren als befristeten Beschwerden gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthaften, form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die Ersetzung der Zustimmungserklärung des Stiefvaters sei in analoger Anwendung von § 1618 Satz 4 BGB geboten. Insoweit bestehe eine durch analoge Gesetzesanwendung zu schließende Lücke. Die restriktive Handhabung der Rechtspflegerin sei mit dem gesetzgeberischen Ziel der Integration von Stiefkindern in die Stieffamilie nicht zu vereinbaren.
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