Eine Eheschließung im Bundesgebiet steht unmittelbar bevor, wenn sie beim zuständigen Standesamt angemeldet ist und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt und geprüft worden sind, so dass das Standesamt einen (zeitnahen) Termin zur Eheschließung bereits bestimmt hat oder jederzeit bestimmen könnte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen der unter den Schutz des Art. 6 GG fallenden Eheschließungsfreiheit zu Recht verneint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt dies voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Eheschließung beim zuständigen Standesamt angemeldet ist und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt und geprüft worden sind, so dass das Standesamt einen (zeitnahen) Termin zur Eheschließung bereits bestimmt hat oder jederzeit bestimmen könnte. Allein die Vorlage der erforderlichen Unterlagen (im Sinne von § 12 Abs. 2 PStG) reicht regelmäßig noch nicht aus, weil sich daran noch die inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen und damit des Fehlens von Ehehindernissen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG anschließt. An vollständigen Unterlagen fehlt es auch, wenn die erforderliche Urkundenüberprüfung im Herkunftsland noch nicht abgeschlossen ist.
Wie der Antragsteller selbst einräumt, ist die Überprüfung einiger Dokumente in seinem Herkunftsland noch nicht abgeschlossen; offenbar ist auch nicht absehbar, wieviel Zeit dies noch in Anspruch nehmen wird. Daher kann nicht angenommen werden, dass bereits alle notwendigen Unterlagen vorgelegt und geprüft sind und somit die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Nicht erheblich ist es, ob die deutsche oder „nicht zuletzt auch die kongolesische Bürokratie“ für die lange Dauer der Urkundenüberprüfung verantwortlich ist, wie der Antragsteller vorbringt; maßgeblich ist die Frage, ob durch die Abschiebung eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung verhindert würde.
Ein rechtliches Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht, wie der Antragsteller meint, aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in Hinblick auf die familiäre Verbundenheit zu seiner Verlobten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass es mit dem Recht auf Familienleben aus Art. 8 EMRK, welches auch unverheiratete Lebensgemeinschaften umfasst, grundsätzlich vereinbar ist, einen Ausländer auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen. Das gilt insbesondere für die Durchführung des Visumverfahrens im Heimatland zum Zweck der Eheschließung und des Familiennachzugs. Dass der Antragsteller und seine Verlobte in besonderem Maße aufeinander angewiesen wären, wird zwar behauptet, aber nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt. Dass die Verlobte des Antragstellers im März 2023 eine Fehlgeburt erlitten hat, macht es nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, dass eine gegenseitige emotionale Unterstützung für das Paar derzeit hilfreich ist, es begründet für sich allein aber noch kein außerordentliches Aufeinander-Angewiesensein. Hierzu hat der Antragsteller keine Einzelheiten glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), etwa durch Vorlage ärztlicher Atteste.