Die Rechtsgrundlage für den Anspruch der
Änderung eines Familiennamens findet sich in § 1, § 3 Abs. 1 NamÄndG, wonach ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens rechtfertigen muss.
Bei dem Begriff des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV), denen insofern eine wichtige Maßstabs- und Hinweisfunktion zukommt.
Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung des bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, schutzwürdige Interessen etwaiger weiterer durch die Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitspolitische Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören.
Da die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat, wird ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse verlangt. Behördliche Namensänderungen dienen dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit nachzubessern.
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