Mit Blick auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG kann auch ein nicht
sorgeberechtigter Elternteil durch eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn sein Interesse an der Beibehaltung einer namensmäßigen Übereinstimmung als äußeres Zeichen der persönlichen Bindung zu seinem Kind berührt ist.
Das Verfahren auf Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG ist nicht darauf gerichtet, über die
Namensänderung als solche zu entscheiden.
Das Familiengericht darf die Genehmigung deshalb nur dann versagen, wenn von Vornherein feststeht, dass das Gesetz eine Namensänderung ohnehin untersagt oder wenn sich offensichtlich keine Gesichtspunkte finden lassen, die eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen ließen.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Die Beschwerde ist statthaft, aber - ungeachtet ihrer frist- und formgerechten Einlegung - unzulässig.
Es fehlt an der gemäß
§ 59 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdebefugnis.
Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Beschwerdebefugnis wäre, dass der Kindesvater durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.
Dies ist hier nicht der Fall.
a) Eine Beeinträchtigung des Kindesvaters in seinem Recht auf elterliche Sorge kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Sorgerecht ihm von Vornherein nicht zustand, sondern - soweit es nicht ohnehin entzogen worden ist - der Kindesmutter.
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