Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.284 Anfragen

Gibt es ein subjektives Recht auf Bestellung als Betreuer?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein und umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB berücksichtigt zu werden. Dies kann aber ein Beschwerderecht in Betreuungssachen nicht begründen. Denn die Auswahl eines Betreuers als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, da die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet wird. Entsprechend steht einem Betreuer gegen die Aufhebung einer Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu.

Dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG wird im Betreuungsverfahren durch die Regelung in § 1897 Abs. 5 BGB hinreichend Rechnung getragen. Schlägt ein Volljähriger niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist danach bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Entsprechend können Ehepartner, Verwandte und Vertrauenspersonen nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG am Verfahren zur Bestellung eines Betreuers beteiligt werden.

Das fremdnützig ausgestaltete Betreuungsverfahren kennt kein subjektives Recht auf eine Bestellung als Betreuer. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beteiligung am Betreuungsverfahren nach §§ 1897 Abs. 5 BGB, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist daher ausgeschlossen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Betroffene leidet an einer chronischen, residualen, paranoiden Schizophrenie mit akustischen und optischen Halluzinationen und ausgeprägtem Hospitalismus. Für sie ist seit Jahren eine Betreuung eingerichtet, die zuletzt mit Überprüfungsfrist bis zum 13. März 2020 verlängert wurde. Die Beschwerdeführerin (Beteiligte zu 1), die Schwester der Betroffenen, war zunächst als Betreuerin bestellt worden, wurde aber Ende 2004 entlassen, weil sie "ohne jeden konstruktiven Vorschlag zur sonstigen Gestaltung des Aufenthalts der Betroffenen deren weitere Unterbringung in einer beschützenden Einrichtung abgelehnt" habe. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Zuletzt wurden die Tochter der Beteiligten zu 1, die Beteiligte zu 3, und die Beteiligte zu 2 als Mitbetreuerinnen bestellt. Der Aufgabenkreis der Beteiligten zu 3 umfasst derzeit die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Entgegennahme und das Öffnen der Post sowie die Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Hinsichtlich der Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung ist die Beteiligte zu 3 nur gemeinsam vertretungsberechtigt mit der Beteiligten zu 2, deren Aufgabenkreis als Mitbetreuerin sich auf diese Bereiche beschränkt, die insoweit aber allein vertretungsberechtigt ist. Die weitere Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung wurde auf Antrag der Beteiligten zu 2 zuletzt bis 10. März 2017 genehmigt.

Im April 2016 beantragte die Beteiligte zu 2 beim Amtsgericht altersbedingt ihre Entlassung als Betreuerin und schlug zugleich eine andere Berufsbetreuerin, die sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt habe, als Nachfolgerin vor. Die Beteiligte zu 3 beantragte ihrerseits, die Betreuung nunmehr allein zu übernehmen. Diesem Ansinnen trat die Beteiligte zu 2 unter Hinweis darauf entgegen, dass die Beteiligte zu 3 nicht in der Lage sei, dem Verhalten ihrer Mutter (der Beteiligten zu 1) entgegenzutreten, das der Betroffenen mehr schade als nutze.

Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin beantragt, sie selbst als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und sie als Betreuerin für die Betroffene zu bestellen. Das Amtsgericht hat ihr Verfahrenskostenhilfe versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang weiter.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.284 Beratungsanfragen

Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...

Dr. Peter Leithoff , Mainz

Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...

Verifizierter Mandant