Eine Betreuung endet immer mit dem Tod des Betreuten. Der Betreuer ist dann nur noch berechtigt, unaufschiebbare Maßnahmen durchzuführen - alles andere ist Sache des oder der Erben.
Wird eine Betreuung angeordnet, gibt es vielfältige Möglichkeiten, die zum Ende der Betreuung führen. Gleich zu Beginn können sowohl der Betreute als auch nahe Angehörige sowie die Betreuungsbehörde Beschwerde gegen die Betreuung einlegen. Selbstverständlich kann ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Antrag muss keine bestimmte Form haben. Von der Aufhebung der Betreuung ist die Auswechslung des Betreuers zu unterscheiden (§ 1098b u. c BGB) zu unterscheiden. Hierbei bleibt die Betreuung als solche bestehen.
Eine Betreuung ist dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen (§ 1908d BGB). Fallen die Voraussetzungen nur zum Teil weg, muss der Aufgabenbereich des Betreuers ggf. entsprechend eingeschränkt werden.
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Eine Betreuung ist gemäß § 1908d BGB aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anordnung wegfallen. Dies ist der Fall, wenn der Betreute seine Angelegenheiten wieder selbst besorgen kann oder andere Hilfen zur Verfügung stehen, die die Betreuung überflüssig machen.
Ja, wenn der Betreute eine wirksame Vorsorgevollmacht errichtet hat und der Bevollmächtigte die übertragenen Aufgaben in gleicher Weise wie ein Betreuer besorgen kann, muss die Betreuung aufgehoben werden.
Anträge können sowohl vom Betreuten selbst, nahen Angehörigen oder der Betreuungsbehörde gestellt werden. Zudem ist der Betreuer verpflichtet, dem Betreuungsgericht den Wegfall der Betreuungsvoraussetzungen unverzüglich anzuzeigen.
Ja, fallen die Voraussetzungen für die Betreuung nur zum Teil weg, muss der Aufgabenkreis des Betreuers entsprechend eingeschränkt werden. Dies gilt auch für bestehende Einwilligungsvorbehalte, die zu reduzieren sind, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
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