Menschen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, erhalten oftmals Unterstützung in Form einer Betreuung. Hierzu wird ein
Betreuer bestellt.
Doch was geschieht, wenn keine geeignete Einzelperson bereit ist, die Betreuung zu übernehmen?
Welche Grundsätze gelten?
Die Betreuung soll grundsätzlich möglichst von einer Einzelperson aus dem sozialen Umfeld des Betroffenen – etwa einem Familienangehörigen oder einem nahestehenden Freund – übernommen wird (
§ 1816 BGB). Der Gesetzgeber bevorzugt diese
ehrenamtliche Betreuung, um dem Wunsch des Betroffenen und seinem individuellen Lebensumfeld Rechnung zu tragen. Alternativ ist ein
Berufsbetreuer zu bestellen.
Finden sich keine Einzelpersonen, kann die Betreuung zunächst einem Betreuungsverein als solchem und - wenn auch das nicht möglich ist - der Betreuungsbehörde als solcher übertragen werden. Die Betreuungsbehörde ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
Der Betreuungsverein bzw. die Betreuungsbehörde müssen die Wahrnehmung der Betreuung dann einer einzelnen Person überlassen und diese dem
Betreuungsgericht benennen (
§ 1818 BGB).
Ausnahmefall Sterilisation
Die Entscheidung über die Einwilligung in eine
Sterilisation darf weder einem Betreuungsverein noch einer Betreuungsbehörde übertragen werden (§ 1818 Abs. 5 BGB). Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer;
§ 1817 Abs. 2 BGB).