Menschen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, erhalten oftmals Unterstützung in Form einer Betreuung. Hierzu wird ein Betreuer bestellt.
Doch was geschieht, wenn keine geeignete Einzelperson bereit ist, die Betreuung zu übernehmen?
Finden sich keine Einzelpersonen, kann die Betreuung zunächst einem Betreuungsverein als solchem und - wenn auch das nicht möglich ist - der Betreuungsbehörde als solcher übertragen werden. Die Betreuungsbehörde ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
Der Betreuungsverein bzw. die Betreuungsbehörde müssen die Wahrnehmung der Betreuung dann einer einzelnen Person überlassen und diese dem Betreuungsgericht benennen (§ 1818 BGB).
Doch was geschieht, wenn keine geeignete Einzelperson bereit ist, die Betreuung zu übernehmen?
Welche Grundsätze gelten?
Die Betreuung soll grundsätzlich möglichst von einer Einzelperson aus dem sozialen Umfeld des Betroffenen - etwa einem Familienangehörigen oder einem nahestehenden Freund - übernommen wird (§ 1816 BGB). Der Gesetzgeber bevorzugt diese ehrenamtliche Betreuung, um dem Wunsch des Betroffenen und seinem individuellen Lebensumfeld Rechnung zu tragen. Alternativ ist ein Berufsbetreuer zu bestellen.Finden sich keine Einzelpersonen, kann die Betreuung zunächst einem Betreuungsverein als solchem und - wenn auch das nicht möglich ist - der Betreuungsbehörde als solcher übertragen werden. Die Betreuungsbehörde ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
Der Betreuungsverein bzw. die Betreuungsbehörde müssen die Wahrnehmung der Betreuung dann einer einzelnen Person überlassen und diese dem Betreuungsgericht benennen (§ 1818 BGB).
Ausnahmefall Sterilisation
Die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation darf weder einem Betreuungsverein noch einer Betreuungsbehörde übertragen werden (§ 1818 Abs. 5 BGB). Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer; § 1817 Abs. 2 BGB).Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Findet sich keine geeignete Einzelperson aus dem sozialen Umfeld, kann die Betreuung zunächst einem Betreuungsverein übertragen werden. Ist auch dies nicht möglich, ist die Betreuungsbehörde verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
Nein, die als Betreuer bestellten Vereine oder Behörden müssen die Wahrnehmung der Betreuung einer einzelnen Person aus ihrem Bereich übertragen und diese dem zuständigen Betreuungsgericht benennen (§ 1818 BGB).
Nein, die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation darf weder einem Betreuungsverein noch einer Betreuungsbehörde übertragen werden. In diesem speziellen Fall ist stets ein besonderer Betreuer (Sterilisationsbetreuer) zu bestellen (§ 1818 Abs. 5, § 1817 Abs. 2 BGB).
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