Nach
§ 1897 Abs. 3 BGB darf eine Person nicht zum
Betreuer bestellt werden, wenn sie zu der Einrichtung, in der der
Betreute wohnt oder untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht. Diese gesetzliche Regelung dient der Vermeidung von Interessenkonflikten und sichert die Unabhängigkeit des Betreuers.
Eine enge Beziehung kann sich auch mittelbar ergeben, wenn ein naher Angehöriger des vorgeschlagenen Betreuers in der betreffenden Einrichtung beschäftigt ist. Entscheidend ist, ob aufgrund des persönlichen Verhältnisses zum Angehörigen zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betreuten durch Rücksichtnahme auf den Angehörigen beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist somit die konkrete Nähebeziehung und deren mögliche Auswirkungen auf die Unvoreingenommenheit des Betreuers.
Nach der gesetzlichen Wertung ist der Ausschlussgrund des § 1897 Abs. 3 BGB zwingend. Dem Gericht steht kein Ermessensspielraum zu. Auch der Vorschlag des Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 BGB entfaltet in einem solchen Fall keine Bindungswirkung. Das Betreuungsgericht hat vielmehr von Amts wegen zu prüfen, ob eine enge Beziehung zur Einrichtung im Sinne des Gesetzes besteht.
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