Wird eine
Betreuung durch das Amtsgericht
aufgehoben, weil der bisherige
Betreuer wegen mangelnder Eignung entlassen werden muss und der
geschäftsfähige Betroffene die Bestellung eines anderen Betreuers ablehnt, kann dem bisherigen Betreuer bzw. dem Betreuungsverein ausnahmsweise eine Beschwerdebefugnis gegen die Aufhebung der Betreuung zustehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufhebung untrennbar mit der Entlassung des Betreuers verbunden ist.
Grundsätzlich haben Betreuer keine Beschwerdebefugnis gegen die Aufhebung der Betreuung, da sie nicht in ihrer eigenen Rechtssphäre betroffen sind. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Entscheidung zugleich die Entlassung des Betreuers ausspricht. In einer solchen Konstellation ist der Betreuungsverein beschwerdeberechtigt, da die Entlassung Auswirkungen auf seine Stellung hat.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung vorliegen. Stellt das Beschwerdegericht fest, dass eine Betreuung nicht (mehr) erforderlich ist, weil keine psychische Erkrankung oder vergleichbare Einschränkung vorliegt, entfällt damit die Grundlage für die Fortführung des Betreuungsverhältnisses. In diesem Zusammenhang kommt es nicht mehr darauf an, ob der bisherige Betreuer ungeeignet ist oder ihm Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind.
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