Ob die Eigenschaft einer Forderung als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO ein feststellungsfähiges „(Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses“ ist, das nach § 256 Abs. 1 ZPO einer Feststellung zugänglich ist, erscheint zweifelhaft.
Kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen getäuschter Aktionäre gegen die Emittentin sind nicht als Ausfluss der mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung der Aktionäre anzusehen, sodass den Aktionären insoweit die Stellung Drittgläubiger zukommt.
Auf arglistiger Täuschung beruhende Schadensersatzansprüche eines derivativen Aktienerwerbers gegen die Aktiengesellschaft sind als Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO einzuordnen und unterfallen somit nicht dem Nach-Nachrang des § 199 S. 2 InsO.
Solche Schadensersatzansprüche unterfallen auch nicht dem Nachrang gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Der Streit, ob eine angemeldete Forderung eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 ZPO darstellt, ist einem Zwischenurteil nach § 280 Abs. 2 ZPO zugänglich.