Ein Anlagevermittler genügt seiner Pflicht zur Information über die Bonität des Emittenten einer Kapitalanlage jedenfalls gegenüber einem geschäftserfahrenen Anlageinteressenten im Normalfall dadurch, dass er diesem eine im Anlagezeitpunkt aktuelle Bewertung einer Rating-Agentur mitteilt. Auf die Richtigkeit dieses Ratings darf er sich grundsätzlich verlassen. Zu weitergehenden Ermittlungen ist er nur verpflichtet, soweit er konkrete Anhaltspunkte für eine von dem Rating in negativer Hinsicht abweichende Bewertung hat.
Handelt es sich bei dem Anlageinteressenten um eine Gemeinde mit einer eigenen Kämmerei, darf der Anlagevermittler davon ausgehen, dass den dort für die Anlageentscheidung verantwortlichen Personen die verschiedenen Rating-Grade und ihre Bedeutung geläufig sind.
Handelt es sich bei dem Anlageinteressenten um eine Gemeinde mit einer eigenen Kämmerei, darf der Anlagevermittler davon ausgehen, dass den dort für die Anlageentscheidung verantwortlichen Personen die verschiedenen Rating-Grade und ihre Bedeutung geläufig sind.
BGH, 19.09.2024 - Az: III ZR 299/23
ECLI:DE:BGH:2024:190924UIIIZR299.23.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


