In dem vorliegenden Fall forderte der Kläger von der Beklagten Auskunft und Zahlung von Rückvergütungen im Zusammenhang mit einer Anlageberatung aus dem Jahr 2001.
Der Kläger hatte sich damals an einem Immobilienfonds beteiligt und verlangte nun Informationen darüber, ob die Beklagte bei der Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhalten hatte.
Die Beklagte lehnte die Auskunft ab und berief sich auf Verjährung.
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunftserteilung hat, da keine durchsetzbaren Folgeansprüche bestehen. Sowohl mögliche Schadensersatzansprüche als auch ein Herausgabeanspruch waren aufgrund der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Somit wurde die Klage abgewiesen.
Der Kläger hatte sich damals an einem Immobilienfonds beteiligt und verlangte nun Informationen darüber, ob die Beklagte bei der Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhalten hatte.
Die Beklagte lehnte die Auskunft ab und berief sich auf Verjährung.
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunftserteilung hat, da keine durchsetzbaren Folgeansprüche bestehen. Sowohl mögliche Schadensersatzansprüche als auch ein Herausgabeanspruch waren aufgrund der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Somit wurde die Klage abgewiesen.
LG Koblenz, 21.03.2019 - Az: 3 O 127/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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