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Nebenkostennachzahlung erst nach Belegvorlage!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Zwar ist ein Nachforderungsanspruch aufgrund einer formell nicht zu beanstandenden Nebenkostenabrechnung grundsätzlich entstanden. Der Mieterin steht jedoch nach § 273 Abs. 1 BGB, § 29 Abs. 2 NMV ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange die Vermieter der Mieterin nicht die der Abrechnung zugrundeliegenden Belegkopien zukommen lassen.

Gemäß § 29 Abs. 2 NMV können die Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung an Stelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen.

Der nachträgliche Wegfall der öffentlichen Förderung kann am Bestehen dieses Rechtes nichts ändern. Ein einmal für einen vor dem Wegfall der Zweckbindung gegebenes Recht auf Belegübersendung kann nicht nachträglich durch eine zeitlich spätere Änderung des Wohnungsstatus entfallen. Diese kann nur Rechtswirkungen für die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Betriebskosten haben.

Sinn und Zweck des § 29 NMV ist es aufgrund des besonderen Charakters der Kostenmiete bei gefördertem Wohnraum, deren Zusammensetzung besonders transparent für den Mieter zu machen.

Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete zu geben. Dieses Auskunftsverlangen und der damit verbundene Anspruch auf Übersendung entsprechender Belegkopien bestehen für die Mieten einschließlich Betriebskosten in den Zeiten der öffentlichen Förderung. Maßgeblich ist mithin, wann die (Kosten)mieten angefallen sind.

Maßgeblich kann weder sein, wann hierüber abgerechnet wird noch wann die Zweckbindung weggefallen ist oder die Mieter hiervon Kenntnis erlangen. Denn dann wäre ein Anspruch der Mieter auf Belegübersendung abhängig davon, wann der Vermieter in eigenem Handlungsermessen die Abrechnungen erstellt - ob vor oder nach Wegfall der Zweckbindung - oder die Mieter von einem Wegfall der öffentlichen Förderung in Kenntnis setzt.

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Burkhardt, Weissach im Tal