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Anspruch auf Herausgabe von für Anlagezwecke überlassener Gelder

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 667 Alt. 1 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält, herauszugeben. Von dieser Pflicht wird er außer durch Erfüllung auch dann frei, wenn er das zur Ausführung Erhaltene bestimmungsgemäß verwendet, insbesondere entsprechend einer getroffenen Vereinbarung, einer Weisung oder sonst berechtigt verbraucht oder weitergegeben hat. Dabei trägt der Beauftragte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist.

Darauf, ob die streitigen Geldbeträge im Vermögen des Beauftragten noch vorhanden sind, kommt es nicht an. Zu den Gegenständen, die der Beauftragte nach § 667 Alt. 1 BGB herauszugeben hat, gehören nicht nur solche, die von vornherein dafür vorgesehen sind, in Natur zurückgegeben zu werden, sondern auch diejenigen Mittel, insbesondere Geldmittel, die dafür bestimmt waren, in Ausführung des Auftrags verbraucht zu werden. Erlangte Geldmittel müssen auch dann herausgegeben werden, wenn sie beim Beauftragten zwar nicht mehr vorhanden sind, aber nicht - wie im vorliegenden Fall - zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wurden.

Der Herausgabeanspruch unterliegt der Regelverjährung gemäß § 195 BGB.


BGH, 01.08.2024 - Az: III ZR 144/23

ECLI:DE:BGH:2024:010824UIIIZR144.23.0

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