Für die Festsetzung der
Betreuervergütung ist maßgeblich, ob der
Betreute über einzusetzendes Vermögen oder Einkommen verfügt. Nach
§ 1836 c BGB i.V.m. § 90 SGB XII gilt der Grundsatz, dass der Betreute zur Vergütung des
Betreuers sein Vermögen nach den sozialhilferechtlichen Maßstäben einzusetzen hat. Vermögen im Sinne dieser Vorschriften ist nur das, was dem Betreuten bereits zusteht, während Einkommen das ist, was er erst während der Bedarfszeit erhält und wodurch seine Geldmittel vermehrt werden.
Eine Kindergeldnachzahlung stellt kein vorhandenes Vermögen dar, sondern ist als Einkommen zu werten. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, 18.02.1999 - Az: 5 C 35/97; VGH Baden-Württemberg, 01.09.2004 - Az: 12 S 844/04) gilt als Einkommen alles, was in der Bedarfszeit zufließt, während früher zugeflossene, noch vorhandene Mittel als Vermögen einzustufen sind. Für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist regelmäßig der Kalendermonat der Bedarfszeit maßgeblich. Bei einmaligen Einnahmen ist der Zufluss nach § 3 Abs. 3 S. 2 DVO zu § 82 SGB XII auf den Zeitraum, für den er bestimmt ist, angemessen aufzuteilen.
Die Kindergeldnachzahlung für einen Zeitraum von 54 Monaten ist daher als Einkommen auf den entsprechenden Zeitraum zu verteilen. Als monatliches Einkommen ist der jeweilige Teilbetrag von 154 Euro anzusetzen. Da der Betreute keine weiteren Einkünfte erzielt und auch das Taschengeld nach dem Maßregelvollzugsgesetz zurückgefordert wurde, liegt kein einzusetzendes Einkommen vor, das zur Vergütung des Betreuers herangezogen werden könnte.
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