Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 390.812 Anfragen

Betreuervergütung und Mittellosigkeit

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Frage, ob ein Betreuter mittellos ist oder nicht, entscheidet auch darüber, ob die Betreuervergütung und der Aufwendungsersatz aus Mitteln des Betreuten oder aber von der Staatskasse zu tragen ist. Die Abgrenzung der Mittellosigkeit ist in den §§ 1836 c, 1836 d BGB definiert. Übersteigt das Einkommen eines Betreuten die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen, so ist der übersteigende Teil zur Finanzierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes einzusetzen. Ein gleiches gilt für Barvermögen oberhalb der Schonbeträge.

Die Frage, ob der Betreute schon dann als mittellos anzusehen ist, wenn die Betreuervergütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. Vermögen bezahlt werden kann, ist streitig. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass auch die Möglichkeit, die Betreuervergütung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in Raten zu zahle, die Mittellosigkeit ausschließe.

Im Fall der Mittellosigkeit zahlt die Staatskasse die Ansprüche des Betreuers. Die Feststellung der Mittellosigkeit ist Pflicht des Betreuungsgerichts.
Stand: 26.10.2018
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Berliner Zeitung

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 390.812 Beratungsanfragen

Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...

Verifizierter Mandant

Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...

Verifizierter Mandant