Das Bundeskabinett hat der Festsetzung der Regelbedarfe im Bürgergeld und der Sozialhilfe für das Jahr 2026 zugestimmt. Die geltende Fortschreibungsregelung wird voraussichtlich letztmalig angewendet.
Das Bundeskabinett hat heute der Festsetzung der Regelbedarfe im Bürgergeld und der Sozialhilfe für das Jahr 2026 zugestimmt. Die geltende Fortschreibungsregelung wird voraussichtlich letztmalig angewendet. Für das kommende Jahr steht eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe an. In diesem Gesetzgebungsverfahren wird in Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD auch über die künftige Ausgestaltung der jährlichen Fortschreibung zu entscheiden sein.
Nach der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Fortschreibungs-Verordnung sollen die Leistungsbeziehenden von Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung nach SGB II) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe nach SGB XII) im Jahr 2026 Regelbedarfe in derselben Höhe wie in den Jahren 2024 und 2025 erhalten. Alleinstehende Erwachsene, die in einer Wohnung leben, erhalten damit in der Regelbedarfsstufe 1 weiterhin 563 Euro pro Monat. Für Paare, Kinder und Jugendliche oder Menschen in stationären Unterkünften gelten andere der jeweiligen Lebenssituation angepasste Regelbedarfe. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, vorgesehener Termin ist der 17. Oktober 2025.
Mit den Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII stellen wir sicher, dass das Existenzminimum gewährleistet wird. Um dies zu erreichen, gibt es ein gesetzlich festgelegtes Verfahren. Für jedes Jahr, für das keine neue Regelbedarfsermittlung in Kraft tritt, wird auf Basis der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter berechnet, ob die Regelbedarfe im Bürgergeld und der Sozialhilfe fortzuschreiben sind. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bestehen bei Erstellung der jährlichen Fortschreibungs-Verordnungen keine Entscheidungsspielräume.
Die sich aus der Verordnung ergebenden Beträge für die Regelbedarfsstufen gelten neben dem SGB XII unmittelbar auch für das SGB II, für die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV sowie im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die so genannten Analogleistungen.
Neben den Beträgen für die Regelbedarfsstufen werden zudem die beiden Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf der im Kalenderjahr 2026 beginnenden Schulhalbjahre („Schulbedarfspaket“) fortgeschrieben.
Die Berechnungsweise entspricht exakt der für die Fortschreibungen zum 1. Januar der Jahre 2023 bis 2025.
Veröffentlicht: 10.09.2025
Quelle: PM des BMAS
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Burkhardt, Weissach im Tal