Eine allgemeine Erhöhung der Wohnfläche, bis zu der ein selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, um 10 v.H. scheidet nach der gesetzlichen Normierung der Grenzwerte und einer Härtefallregelung zur Anerkennung einer höheren Wohnfläche aus.
Allein die geringfügige Überschreitung der Wohnflächengrenze bedeutet keine besondere Härte bei Verwertung des Hausgrundstücks.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II in der vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) war ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen und waren für die Angemessenheit von Vermögen die Lebensumstände während des Leistungsbezugs maßgebend. Für einen - wie hier - Ein-Personen-Haushalt war bei einem Hausgrundstück von einer im Ausgangspunkt angemessenen Wohnfläche von 90 m² auszugehen, kam eine Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 v.H. in Betracht und musste ein Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II „schafft eine großzügigere Behandlung selbst genutzter Immobilien bei der Vermögensprüfung“, wobei „die Grenzwerte ausdrücklich gesetzlich verankert und zugleich moderat erhöht“ sowie „teilweise von der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner entkoppelt“ wurden, da „die Angemessenheitsgrenzen (wie nach der Rechtsprechung auch bislang schon) bei mehr als vier Bewohnerinnen und Bewohnern für jede und jeden weiteren um jeweils 20 Quadratmeter erhöht“ werden, indes „eine Verringerung der Angemessenheitsgrenze bei weniger als vier Bewohnerinnen und Bewohnern dagegen nicht mehr statt(findet)“. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde auf Beschluss des Vermittlungsausschusses § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz SGB II angefügt, wonach höhere Wohnflächen anzuerkennen sind, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden, insbesondere der gesetzlichen Normierung und - teils erheblichen, nicht nur „moderat(en)“ - Erhöhung der „Grenzwerte“ (hier von 99 m² auf 140 m²) sowie der Möglichkeit der Anerkennung höherer Wohnflächen bei besonderer Härte, scheidet eine allgemeine Erhöhung der in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 erster Teils. SGB II genannten Wohnflächen um 10 v.H. aus.
Eine Erhöhung der Wohnflächen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 zweiter Teils. SGB II kommt hier ebenso nicht in Betracht, da der Antragsteller bereits nach eigenen Angaben sein Hausgrundstück allein bewohnt.
Weiterhin hat der Antragsteller in diesem Verfahren keine Tatsachen für die Anerkennung einer höheren Wohnfläche nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teils. SGB II glaubhaft gemacht. Zur Auslegung der darin normierten besonderen Härte (zur besonderen Härte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II vgl. sogleich) kann auf vorgenannte Rechtsprechung zu den angemessenen Wohnflächengrenzen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall zurückgegriffen werden. Danach rechtfertigt zum Beispiel das Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern und die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes im selbstgenutzten Haus ein Abweichen von der allgemein maßgebenden Wohnfläche, während die Nichtnutzung einzelner Zimmer oder die Verminderung der Personenanzahl nach dem erstmaligen Bezug des Hauses die Angemessenheitsgrenze nicht erhöhte. Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Wohnbedürfnisse des Antragstellers für die Anerkennung einer höheren Wohnfläche als 140 m² sind weder erkennbar noch vorgetragen und glaubhaft gemacht.
Schließlich hat der Antragsteller in diesem Verfahren keine Tatsachen glaubhaft gemacht, nach denen die Verwertung des Hausgrundstücks für ihn offensichtlich eine besondere Härte bedeuten würde. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind insbesondere außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Hierfür genügt der alleinige Hinweis des Antragstellers auf die geringfügige Überschreitung der für ihn nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II maßgeblichen Wohnfläche um 7 m² und einen sich daraus ergebenden „geldliche(n) Wert“ von 1.257,62 € (vgl. Schreiben seiner Bevollmächtigten v. 08.11.2024) nicht, da eine Wohnfläche von 140 m² bei alleiniger Nutzung eines Hausgrundstücks sehr großzügig bemessen ist, allein deren geringfügige Überschreitung (hier 5 %) keinen außergewöhnlichen Umstand begründet, für die Bestimmung des Verkehrswerts (§ 12 Abs. 5 SGB II) bei einer angenommenen Veräußerung des Hausgrundstücks als Verwertungsart als ein (Ausgangs-) Wert der erzielte bzw. erzielbare Verkaufspreis und nicht ein rechnerisch ermittelter Betrag für einen weder tatsächlich noch rechtlich abgrenzbaren Teil des Hausgrundstücks entscheidend ist sowie von dem zu berücksichtigenden Vermögen und nicht vom vorgenannten Anteil ein Betrag abzuziehen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Andere Tatsachen für die - hier offensichtliche - Annahme einer besonderen Härte im vorgenannten Sinne, wie z.B. die ernsthafte Möglichkeit eines nur kurzzeitigen Leistungsbezugs, sind weder erkennbar noch vorgetragen und glaubhaft gemacht.