Bei der Beurteilung, ob eine bauliche Veränderung (hier:
Klimaanlage) einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf, sind im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen. Anders kann es nur sein, wenn bereits bei der Gestattung für die Wohnungseigentümer evident ist, dass der spätere Gebrauch zwangsläufig mit einer unbilligen Benachteiligung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer einhergehen wird.
Die Bestandskraft eines Beschlusses, mit dem einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet wird, schließt gegen den Bauwilligen gerichtete Abwehransprüche anderer Wohnungseigentümer wegen Immissionen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums infolge der Nutzung der baulichen Veränderung nicht aus.
Ein bestandskräftiger Gestattungsbeschluss hindert die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht daran, die Nutzung der baulichen Veränderung auf der Grundlage der für die Hausordnung eingeräumten Beschlusskompetenz zu regeln; derartige Nutzungsregelungen müssen nicht zugleich mit der Gestattung beschlossen werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Eigentümerin einer Wohnung im vierten Obergeschoss, die sie zusammen mit ihrem Ehemann bewohnt. Durch Beschluss vom 23. November 2022 wurde dem Eigentümer der Penthouse-Wohnung im achten Obergeschoss der Einbau eines näher bezeichneten Split-Klimagerätes auf eigene Kosten gestattet; zugleich wurde festgelegt, dass das Außengerät auf Dämpfsockeln zur Körperschallentkoppelung zu montieren und wo es an der Fassade anzubringen ist.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage ist vor Amts- und Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der angefochtene Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung. Insbesondere werde die Klägerin nicht i.S.d.
§ 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG unbillig benachteiligt. Die gestattete Klimaanlage halte die Grenzwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ein. Eine von der Klägerin befürchtete Beeinträchtigung durch tieffrequenten Schall könne erst nach der Installation der Klimaanlage festgestellt werden, weil es insoweit an einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren für die Prognose fehle. Deswegen bedürfe es auch der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht, da dieses Beweismittel ungeeignet sei. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohneinheit der Klägerin liege auch nicht so greifbar nahe, dass die GdWE dem antragstellenden Wohnungseigentümer vor Beschlussfassung die Beschaffung weiterer Informationen hätte aufgeben müssen. Sollte der Betrieb der Klimaanlage nach der Installation unzumutbare Störungen verursachen, stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB zu.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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