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Berechtigen krachende Landgangbrücken bei einer Kreuzfahrt zur Minderung?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Fühlen sich die Passagiere eines Kreuzfahrtschiffes durch die Geräusche der Landgangbrücke, die sich neben der Kabine befindet, gestört, weil diese krachend und knirschend herunter gelassen und aufgezogen wurde, so kommt eine Minderung des Reisepreises nicht in Betracht. Es handelt sich um schiffstypischen Lärm, der lediglich als eine hinzunehmende Unanehmlichkeit zu betrachten ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Reisepreisminderung in Höhe von 1.429,00 EUR.

Die Beklagte ist Reiseveranstalter für Kreuzfahrtreisen. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau auf dem Clubschiff …, Route Westeuropa 5, für den Zeitraum vom 05.09. bis 19.09.2009 eine Kreuzfahrtreise zu einem Preis von 4.870,00 EUR. Die mit einem Fenster ausgestattete Kabine des Klägers befand sich direkt vor dem Freideck des Deck 5 des Schiffes.

In der Nacht vom 10.09. auf den 11.09.2009 führten Mitarbeiter der Beklagten in der Zeit von 01.20 Uhr bis 01.40 Uhr Reinigungsarbeiten an der Bordwand in der unmittelbaren Nähe der Kabine des Klägers durch. Die Bordwand wurde dabei mittels eines Hochdruckschlauches gereinigt. Aufgrund der Arbeiten wurden der Kläger und seine Ehefrau aus dem Schlaf gerissen.

Der Kläger behauptet, dass es sich bei den nächtlichen Reinigungsarbeiten um eine explosionsartige Geräuschentwicklung gehandelt habe, so dass sowohl seine Frau wie auch er von einem Unfall des Schiffes ausgegangen seien. Aufgrund dieser Aufregungen habe er auch nach Einstellung der Reinigungsarbeiten keinen Schlaf mehr finden können.

Für diese Störung gewährte die Beklagte eine anteilige Reisepreisminderung. Diese belief sich auf 10% des Tagespreises; mithin 31,36 EUR.

Während einiger Anlaufhäfen der Reise wurde den Passagieren die Möglichkeit gewährt, mittels einer Landgangbrücke an Land gelangen zu können. Dabei wurde die Landgangbrücke jeweils in den frühen Morgenstunden vor dem Fenster der Kabine des Klägers heruntergelassen.

Der Kläger behauptet, dass es durch das Herablassen und des direkten Installierens der Landgangbrücke vor dem Außenfenster seiner Kabine zu einer ständigen Lärmbelästigung gekommen sei. Ebenfalls sei es zu einer visuellen Störung gekommen. Sämtliche Passagiere hätten sowohl beim Verlassen des Schiffes als auch beim Betreten des Schiffes Einblick in die Kabine des Klägers genommen, dies auch, weil einige Passagiere die vor dem Fenster der Kabine „befindliche“ Fensterbank zugleich zum Aufstützen genutzt hätten, um so besser in das Schiff gelangen zu können. An eine Erholung sei an diesen Tagen nicht zu denken gewesen, zumal der Kläger bereits sämtliche angelaufenen Städte kannte und daher nicht an den Landgängen teilgenommen habe und aus diesem Grund seine Kabine nicht verlassen habe.

Die vom Kläger behaupteten Mängel hat dieser mit einer Gästemeldung am 11.09.2009 auf dem Schiff angezeigt. Er begehrt nunmehr mit der Klage aufgrund des geminderten Erholungswertes der Reise eine Reisepreisminderung in Höhe von 30%.

Die Beklagte trägt vor, dass sie für die Störungen aufgrund der nächtlichen Reinigungsarbeiten bereits eine anteilige Reisepreisminderung in Höhe von 10% des Tagespreises zugestanden habe; weitere Ansprüche aufgrund der Reinigungsarbeiten würden dem Kläger nicht zustehen.

Ferner handele es sich bei den Geräuschen die beim Herunterlassen des Landgangbrücke entstehen um schiffstypische Geräusche, die keinen Mangel darstellen würden. Ein Schiffsreisender habe sich darauf einzustellen, dass es durch die schiffsbedingten Abläufe zu entsprechenden Geräuschen käme.

Die Scheiben der Kabinen auf Deck 5 seien von außen verspiegelt. Es könne zwar von innen herausgeschaut werden, jedoch nicht in die Kabine hinein geschaut werden. Ebenso sei es normal, dass sich einige Passagiere auf dem Freideck aufhalten. Dass diese in das Kabinenfenster schauen, sei durch die Beklagte nicht beeinflussbar und daher vom Kläger hinzunehmen.

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