Die
außerordentliche fristlose Kündigung gegenüber einem Mieter, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und den Hausfrieden durch häufige Ruhestörungen und Beleidigungen der Mitmieter stört, ist nach erfolgloser
Abmahnung gemäß §§
543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,
569 Abs. 2 BGB gerechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Zu diesen Umständen des Einzelfalls, die im Rahmen des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zu prüfen sind, gehört ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsfortsetzung. Die Abwägung auf bestimmte Gesichtspunkte zu beschränken verbietet sich indes.
Maßgeblich ist daher auch die sich aus der persönlichen Anhörung der Beklagten zu der Beweisaufnahme ergebenden Aspekte zu berücksichtigen.
Soweit die Beklagte beschrieben hat, dass sie durch eine traumatische Erfahrung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, hat der Kläger dies unstreitig gestellt. Die mit den Erfahrungen der Beklagten einhergehenden flash-backs beeinträchtigen auch das Leben der Beklagten, die versucht damit umzugehen. Sie selbst kümmert sich durch eine Therapie in der ambulanten psychiatrischen Institutsambulanz X, um eine Besserung. Auch ist die Beklagte aktiv um eine konstruktive Lösung mit der Polizei bzw. Feuerwehr bemüht, die sie in den Situationen der flash-backs zu Hilfe ruft, aber deren Hilfe - soweit sie männlich ist - nicht ertragen kann. Tatsächlich kann die Polizei aber einen Hilferuf nicht ignorieren.
Die Beklagte selbst hat ihren Behandlungsbedarf erkannt und geht pro aktiv damit um. Gleichwohl gelingt eine medikamentöse Abwehr der immer wieder unkontrollierbar ausgelösten flash-backs nicht stets und nach dem eigenen Bekunden der Beklagten kann sie auch nach diesen Episoden nicht sagen, was genau passiert ist.
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