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Eintritt in den Mietvertrag bei Tod des Mieters

Mietrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Der Eintritt in den Mietvertrag nach Tod des Mieters nach § 563 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem verstorbenen Mieter geführt worden ist. Erforderlich ist eine Wohngemeinschaft zum Zweck der gemeinsamen Lebensgestaltung und Haushaltsführung auf Lebenszeit.

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Mieter selbst seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der gemieteten Wohnung hatte, sind kein gemeinsamer Haushalt und kein Eintrittsrecht der anderen Person anzunehmen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Erbengemeinschaft bestehend aus den Klägern hat einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 BGG auf Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung.

Die Kläger sind als Erben ihres Vaters, des Mieters der streitgegenständlichen Wohnung, gemäß § 857 BGB Besitzer der Wohnung geworden. Die Weigerung des Beklagten, die Wohnung an die Kläger herauszugeben, stellt eine Beeinträchtigung des geerbten Besitzes dar. Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch zu, der auf Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands durch Besitzaufgabe gerichtet ist.

Durch den Verbleib in der Wohnung maßt sich der Beklagte ein Besitzrecht an, das ihm nicht zusteht.

Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung. Denn er ist nicht aufgrund des Todes des Mieters auf Mieterseite in das Mietverhältnis eingetreten. Vielmehr ist die Erbengemeinschaft gemäß § 564 BGB auf Mieterseite in das Mietverhältnis eingetreten. Ein - vorrangiger - Eintritt des Beklagten in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB liegt nicht vor. Denn der Beklagte führte mit dem verstorbenen Mieter, seinem Bruder, in der letzten Zeit vor dessen Tod nicht einen gemeinsamen Haushalt in der streitgegenständlichen Wohnung.

Durch § 563 BGB wird der Bestand des Mietverhältnisses zugunsten derer geschützt, die mit dem Mieter als „Hausgenossen“ besonders verbunden waren. Dazu gehören Personen, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten, auch wenn es sich nicht um Ehe- oder Lebenspartner oder Kinder des Verstorbenen handelt. Ziel der Regelung ist es, den privilegierten Personen die den Lebensmittelpunkt bildende Wohnung zu erhalten.

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