Die Mieter machten im vorliegenden Fall geltend, dass sie regelmäßig in der Nacht gegen etwa 01:00 Uhr oder 03:00 Uhr morgens, gelegentlich gegen 05:00 Uhr morgens durch ein Pfeifgeräusch geweckt würden. In den Wohnräumen sei ein lautes, störendes, pfeifendes Geräusch zu vernehmen.
Der Schlafentzug aufgrund des Pfeiftons stelle nach Ansicht der Mieter sowohl für diese als auch für deren Tochter eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit dar.
Die behaupteten nächtlichen Pfeifgeräusche stellten nach Ansicht des Gerichts einen erheblichen
Mangel dar, der zu einer
Minderung in Höhe von 20 % der Bruttomiete berechtigt.
Im Hinblick auf die Bedeutung des Nachtschlafs für die Gesundheit der Mieter und die Schwere der Beeinträchtigung, die häufig an mehreren Tagen in der Woche mehrmals nächtlich für längere Zeiträume auftrat, sei eine Minderung in dieser Höhe angemessen.