Eine erhebliche Störung der Nachtruhe durch Mardergeräusche kann eine Mietminderung von bis zu 23,55% rechtfertigen. Im vorliegenden Fall lebte ein Marder im Hohlraum zwischen Dachaußen und -innenhaut und fabrizierte nachts eine erhebliche Lärmkulisse. Diese Störung trat regelmäßig auf und beeinträchtigte die vertragsgemäße Funktion der Wohnung ganz erheblich, denn eine ungestörte Nachtruhe ist eine wesentliche Funktion einer Wohnung.
AG Hamburg-Barmbek, 24.01.2003 - Az: 815 C 238/02
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