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Reisepreisminderung wegen lauten Kreuzfahrtschiffsgeneratoren gerechtfertigt?

Reiserecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Schiffstypische Geräusche stellen für sich genommen keinen Mangel dar. Entscheidend ist, ob die Intensität der Geräusche das zumutbare Maß überschreitet. Normale Betriebsgeräusche der Generatoren gehören zur Funktionsweise eines Kreuzfahrtschiffs und sind hinzunehmen. Erst die zusätzliche Belastung durch den laufenden Schiffsmotor kann zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führen, wenn dadurch die Nachtruhe erheblich gestört wird.

Ist die Lautstärke in Verbindung mit dem Schiffsmotor derart intensiv, dass ein Aufenthalt in der Kabine und insbesondere erholsamer Schlaf nicht möglich ist, so überschreitet dies die Grenze der bloß schiffstypischen Begleiterscheinungen und begründet einen erheblichen Reisemangel. Wurde die Nachtruhe gestört, ist eine höhere Minderung (hier: 20 %) gerechtfertigt als bei Beeinträchtigungen am Tage (hier: 10 %).

Für die Bemessung der Minderung ist auf den Grad und die Dauer der Beeinträchtigung abzustellen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf anteilige Reisepreisrückerstattung wegen Reisemängel einer Reise vom 21.2.2020 bis 7.3.2020 in Anspruch. Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann, dem Zeugen V., bei der Beklagten eine Reise „T.“. Es sollte sich um eine 11-tägige Kreuzfahrt mit dem Schiff „M.“ mit einer Kabine der Kategorie Superior handeln. Für diese Reise zahlte die Klägerin pro Person 6.580,00 € inkl. Flüge von und nach F..

Mit E-Mail vom 24.2.2020 rügte die Klägerin einen „gravierenden Mangel“, nämlich die Lautstärke der Schiffsgeneratoren, die 24 Stunden am Tag laufen würden und so laut seien, dass an Schlafen trotz Ohropax nicht zu denken sei. Der Reiseleiter vor Ort sei informiert, verweigere aber eine konstruktive Lösung. Später machte sie eine 20%ige Reisepreisminderung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7.4.2020 geltend. Die Beklagte zahlte nicht. Der Ehemann der Klägerin hat seine Ansprüche an diese abgetreten.

Die Schiffsgeneratoren liefen durchgehend am Tage und in der Nacht, da sie für die Stromerzeugung auf dem Schiff verantwortlich waren. Der Schiffsmotor lief zu unterschiedlichen Zeiten, um die Fahrtstrecke zu bewältigen.


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AG Berlin-Schöneberg, 17.07.2025 - Az: 2 C 128/20

ECLI:DE:AGBESB:2025:0717.2C128.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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