Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB besteht nur dann, wenn das Mietverhältnis weiterhin von einem Hauptmieter mit Hauptwohnsitz in der Wohnung geführt wird. Zieht ein Teil der Mitmieter aus, kann der Vermieter verlangen, dass der verbleibende Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt beibehält. Eine vollständige Überlassung der Wohnung an Dritte ohne fortbestehenden Hauptwohnsitz eines Mieters ist nicht geschuldet.
Die Erlaubnis zur Untervermietung kann inhaltlich beschränkt und mit Bedingungen versehen werden, soweit diese nicht unzumutbar sind. Dazu gehört die Befristung einer Erlaubnis auf die Dauer einer Lebensgemeinschaft, wenn das berechtigte Interesse an der Gebrauchsüberlassung aus dieser persönlichen Bindung abgeleitet wird. Ebenso ist die Verpflichtung zulässig, den Vermieter über die Beendigung der Lebensgemeinschaft zu informieren, da mit Wegfall des rechtlichen Interesses auch die Grundlage für die Untervermietung entfällt.
Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse, die personelle Zusammensetzung der Wohnungsgemeinschaft im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses zu kontrollieren und einen vollständigen Austausch der Hauptmieter zu verhindern. Er kann deshalb verlangen, dass der ursprüngliche Hauptmieter die Wohnung als Hauptwohnsitz beibehält und nicht durchgehend nur Untermieter in der Wohnung wohnen. Eine Untervermieterlaubnis unter diesen Voraussetzungen wahrt sowohl die Interessen des Mieters nach § 553 Abs. 1 BGB als auch das legitime Interesse des Vermieters am Schutz vor einem vollständigen Mieterwechsel.
Die Erlaubnis zur Untervermietung kann inhaltlich beschränkt und mit Bedingungen versehen werden, soweit diese nicht unzumutbar sind. Dazu gehört die Befristung einer Erlaubnis auf die Dauer einer Lebensgemeinschaft, wenn das berechtigte Interesse an der Gebrauchsüberlassung aus dieser persönlichen Bindung abgeleitet wird. Ebenso ist die Verpflichtung zulässig, den Vermieter über die Beendigung der Lebensgemeinschaft zu informieren, da mit Wegfall des rechtlichen Interesses auch die Grundlage für die Untervermietung entfällt.
Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse, die personelle Zusammensetzung der Wohnungsgemeinschaft im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses zu kontrollieren und einen vollständigen Austausch der Hauptmieter zu verhindern. Er kann deshalb verlangen, dass der ursprüngliche Hauptmieter die Wohnung als Hauptwohnsitz beibehält und nicht durchgehend nur Untermieter in der Wohnung wohnen. Eine Untervermieterlaubnis unter diesen Voraussetzungen wahrt sowohl die Interessen des Mieters nach § 553 Abs. 1 BGB als auch das legitime Interesse des Vermieters am Schutz vor einem vollständigen Mieterwechsel.
AG Berlin-Schöneberg, 18.06.2019 - Az: 19 C 316/18
ECLI:DE:AGBESB:2019:0618.19C316.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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