Eine Regelung in der Hausordnung eines Mehrfamilienhauses, die das Duschen und Baden in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr - außer in begründeten Ausnahmefällen - untersagt, ist wirksam und kann von einem Mitbewohner im Wege eines Unterlassungsanspruchs durchgesetzt werden. Die Hausordnung entfaltet insoweit Schutzwirkung zugunsten Dritter, sodass auch Miteigentümer oder Mitmieter, nicht nur der Vermieter, die Einhaltung verlangen können.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war ein Nachbar durch das nächtliche Duschen und Baden in der darüber- bzw. darunterliegenden Wohnung erheblich beeinträchtigt, da es baubedingt insbesondere beim Auslaufen von Wasser zu einer nicht unerheblichen Lärmeinwirkung kam. Die im Mietvertrag vereinbarte und zugleich im Haus aushängende Hausordnung enthielt unter Ziffer 12 ein entsprechendes Verbot, welches ausdrücklich „mit Rücksicht auf die Mitbewohner“ formuliert war.
Trägt der zur Unterlassung Verpflichtete keine Gründe vor, die sein Verhalten als Ausnahmefall im Sinne der Hausordnung rechtfertigen könnten, ist ein solcher Ausnahmefall nicht anzunehmen. Im zu entscheidenden Fall wurde die Beklagte daher verurteilt, es zu unterlassen, in ihrer Wohnung in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr - ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen - das Bad und/oder die Dusche zu benutzen.
Kann eine Hausordnung das nächtliche Duschen wirksam verbieten?
Eine in der Hausordnung enthaltene Regelung, wonach zwischen 22.00 und 6.00 Uhr - außer in begründeten Ausnahmefällen - nicht geduscht oder gebadet werden darf, ist als wirksame vertragliche Vereinbarung zu qualifizieren. Sie beruht auf einer Abwägung zwischen dem Interesse des Nutzers, jederzeit duschen oder baden zu können, und dem Ruhebedürfnis der Mitbewohner. Der gewählte zeitliche Rahmen sowie die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen von dem Verbot abzuweichen, tragen diesem Abwägungsergebnis hinreichend Rechnung, sodass die Bestimmung einer Wirksamkeitskontrolle standhält.Im vorliegend zu entscheidenden Fall war ein Nachbar durch das nächtliche Duschen und Baden in der darüber- bzw. darunterliegenden Wohnung erheblich beeinträchtigt, da es baubedingt insbesondere beim Auslaufen von Wasser zu einer nicht unerheblichen Lärmeinwirkung kam. Die im Mietvertrag vereinbarte und zugleich im Haus aushängende Hausordnung enthielt unter Ziffer 12 ein entsprechendes Verbot, welches ausdrücklich „mit Rücksicht auf die Mitbewohner“ formuliert war.
Wer kann die Einhaltung der Hausordnung verlangen?
Eine Hausordnung, die zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wird, ist als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen. Regelungen, die - wie im vorliegenden Fall die Beschränkung des Duschens und Badens „mit Rücksicht auf die Mitbewohner“ - erkennbar dem Schutz der übrigen Hausbewohner dienen, begründen zu deren Gunsten ein eigenes Recht, die Einhaltung der Hausordnung von einem anderen Mieter oder Miteigentümer einzufordern. Diese Auslegung ist insbesondere dann sachgerecht, wenn der Vermieter selbst nicht im Haus wohnt und daher von einer Nichteinhaltung der Hausordnung nicht unmittelbar betroffen ist; nur die Mitbewohner erfahren in diesem Fall die tatsächliche Beeinträchtigung, sodass ihnen konsequenterweise auch die Möglichkeit zustehen muss, die Regelung durchzusetzen.Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Lärmschutzvorschriften
Von der hier zu beurteilenden vertraglichen Regelung zu unterscheiden sind Fälle, in denen über einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Immissionsschutzvorschriften zu entscheiden ist. Eine hierzu ergangene Entscheidung (vgl. OLG Düsseldorf, 25.01.1991 - WM 1991, 288) ist auf eine vertragliche Hausordnungsregelung nicht übertragbar, da es sich um unterschiedliche Regelungsebenen und Anspruchsgrundlagen handelt. Für den auf die Hausordnung gestützten Unterlassungsanspruch kommt es demnach nicht auf die Voraussetzungen des § 906 BGB und mithin nicht auf den Nachweis einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift an; maßgeblich ist allein der Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Regelung.Welche Voraussetzungen müssen für den Unterlassungsanspruch vorliegen?
Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist neben dem Verstoß gegen die Hausordnung das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Diese ist regelmäßig zu bejahen, wenn der in Anspruch Genommene das beanstandete Verhalten auch nach einer entsprechenden Aufforderung zur Unterlassung fortgesetzt hat. Eine im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebene bloße Erklärung, das Verhalten künftig zu unterlassen, vermag die Wiederholungsgefahr nicht auszuräumen, solange keine Bereitschaft besteht, den Anspruch anzuerkennen oder sich hierzu im Wege eines Vergleichs zu verpflichten.Trägt der zur Unterlassung Verpflichtete keine Gründe vor, die sein Verhalten als Ausnahmefall im Sinne der Hausordnung rechtfertigen könnten, ist ein solcher Ausnahmefall nicht anzunehmen. Im zu entscheidenden Fall wurde die Beklagte daher verurteilt, es zu unterlassen, in ihrer Wohnung in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr - ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen - das Bad und/oder die Dusche zu benutzen.
AG Rottenburg/Neckar, 04.10.1994 - Az: 2 C 356/94
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