Da der Hauptvermieter keine eigenen Vertragsbeziehungen zu den Untermietern unterhält, bleibt die Beendigung des Hauptmietverhältnisses grundsätzlich ohne Einfluss auf den Bestand der Untermietverhältnisse.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit Blick auf den zentralen Grundsatz der Privatautonomie, der das gesamte Zivilrecht beherrscht, kann es auf rechtsgeschäftlicher Ebene nur dann zu einem Wechsel des Vertragspartners kommen, wenn alle Beteiligten daran mitwirken.
Die Sachlegitimation, die der Kläger bezogen auf die
Untermietverhältnisse hier auf der Grundlage der zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossenen zweiseitigen Zusatzvereinbarung vom 15. Juli 2006 für sich beansprucht, setzt demnach für den Vollzug des Untervermieterwechsels ferner zwingend voraus, dass auch alle Untermieter dieser Vereinbarung zugestimmt oder sie genehmigt haben. Solche Zustimmungen/Genehmigungen, die auch konkludent erteilt werden können, liegen indes nicht vor. Die Vereinbarung ist als Vertrag zu Lasten Dritter anzusehen.
Der Rechtsansicht des Klägers, die (als unverändert bestehend vorausgesetzten) Untermietverhältnisse seien aber deshalb auf ihn übergegangen, weil das zwischen ihm und dem Beklagten am 15. Juli 2006 begründete Hauptmietverhältnis entweder infolge Anfechtung oder infolge ordentlich und außerordentlich erklärter
Kündigungen nicht (mehr) bestehe, kann nicht gefolgt werden.
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