Auslegung eines notariellen Testaments wegen mündlicher Äußerungen des Erblassers?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei einer in sich stimmigen urkundlichen Entfaltung eines Erblasserwillens bedarf es schon der Darlegung qualifizierter mündlicher Äußerungen eines Erblassers, um gleichwohl eine anderweitige Auslegung des Urkundeninhalts noch in Betracht zu ziehen.
Insbesondere ist der nur mündlich bekundete angeblich abweichende Erblasserwille präzise zu beschreiben und sind konkrete Umstände namhaft zu machen, aufgrund deren der Erblasser sich gehalten sehen musste, sich subjektiv wahrheitsgemäß zu äußern - und nicht etwa, wie in Erbschaftsangelegenheiten zahlreich vorkommend, „um Ruhe zu haben“, „um sich Ärger zu ersparen“, aus Gleichgültigkeit oder gar zur gezielten Täuschung gegenüber Dritten Unzutreffendes mitzuteilen.
OLG Düsseldorf, 12.01.2021 - Az: I-3 Wx 132/20
ECLI:DE:OLGD:2021:0112.3WX132.20.00
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