Nur ein Schriftgutachten, das zu dem Ergebnis kommt, dass eine Schrift „mit Sicherheit“ von einer bestimmten Person stammt, kann ohne weitere Beweisanzeichen Grundlage einer Verurteilung wegen Urkundenfälschung sein, also allein den vollen Beweis für eine Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB erbringen. Jedenfalls eine sachverständige Bewertung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ vermag den Vollbeweis hierfür nicht zu erbringen, ohne dass durchgreifende starke Beweisanzeichen für eine Täterschaft feststellbar hinzutreten.
OLG Naumburg, 13.05.2020 - Az: 12 U 15/19
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